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Aktuelle Zusammenfassung der eigenen Ermittlungserkenntnisse Piccor/Picam – Stand 23.12.2017

Für Geschädigte:

Aufgrund der Vielizahl von aktuellen Anfragen bitten wir Sie vor einem ersten telefonischen Kontakt den von uns angefertigten „Erfassungsbogen“ auszufüllen. Den Bogen können Sie per E-Mail anfordern (schroeder@lss-partner.de). Das Ausfüllen des Bogens ist für Sie völlig unverbindlich.

Schon bei der ursprünglichen Vertragsbeziehung der deutschen Geschädigten mit Piccor zeigen sich Auffälligkeiten. Die Vertragsunterlagen sind wenig professionell, erwähnen z.B. an einer Stelle gesetzliche Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die seit vielen Jahren außer Kraft sind. Auch das vorgeblich zur Sicherheit der Anleger betriebene Treuhändermodell wirkt bestenfalls laienhaft aufgesetzt und mehr als Marketingmittel, denn als Sicherungsinstrument für die Anleger. Entscheidend aber ist, dass der eingesetzte Vermögensverwalter Piccor AG offensichtlich nicht die Bewilligung hatte, um in der Schweiz die Vermögensverwaltung zu betreiben. Dies jedenfalls mutmaßen nicht wenige Akteure nach der Warnmeldung der FINMA aus dem Januar 2017. Erstaunlicherweise soll jedoch nicht die Piccor AG der Vermögensverwalter der geschädigten Deutschen Anleger gewesen sein, sondern eine Gesellschaft Varian AG aus Liechtenstein. So jedenfalls zitiert ein Artikel aus der Welt aus dem Juli 2016 Herrn Thomas Entzeroht, einstmals Präsident des Verwaltungsrates der Piccor AG und seines Zeichens Geschäftsführer der Varian AG aus Liechtenstein. Merkwürdig nur, dass diese Delegation zur Varian AG kein Anleger kannte. Für die Staatsanwaltschaft Berlin sicher von Interesse:

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LSS Rechtsanwälte beschäftigen sich mit Anlagen der piccor AG/picam Unternehmensverbund

Die PICCOR AG aus der Schweiz bot deutschen Kapitalanlegern eine Art Vermögensverwaltung mit Finanztermingeschäften an. Dabei konnten Anleger zwischen zwei verschiedenen Modellen (einem ungesicherten und einem angeblich gesicherten Modell) wählen. Im März 2017 informierte die PICCOR AG, dass sie ihre „Dienstleistung für Privatkunden aufgrund externer Umstände eingestellt habe“ und kündigte die bestehenden Geschäftsbeziehungen. Der „PICAM Unternehmensverbund“ bot den Anlegern fast zeitgleich ein nunmehr „bankenreguliertes Produkt“ an.

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Haftung für fehlerhafte Anlageberatung

Bankrecht Anwalt Frankfurt – Haftung für fehlerhafte Anlageberatung

  1. Der Anlageberatungsvertrag

In der Praxis werden Anlageberatungsverträge selten ausdrücklich geschlossen. Die Regel ist der konkludente Vertragsschluß. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH können Anlageberatungsverträge auch stillschweigend abgeschlossen werden, und zwar dann, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse und Maßnahmen machen will.

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Geschädigte Anleger empört über verurteilten S & K-Chef

Anlagebetrug- Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die beiden S & K-Gründer waren vom Frankfurter Landgericht im März 2017 zu jeweils achteinhalb Jahren Haft wegen Untreue verurteilt worden. Über 90 Millionen Euro Anlegergelder wurden veruntreut; die ursprüngliche Anklage, die den Angeklagten darüber hinaus Betrug vorgeworfen hatte, ging noch von einem Schadensvolumen von mindestens 240 Millionen Euro aus. Die Haftbefehle wurden aufgehoben. Ein Angeklagter legte Revision ein. Beide Hauptangeklagten befinden sich derzeit nicht in Haft. Ob und wann die beiden noch einmal ins Gefängnis müssen, ist unklar. Umso empörter sind die geschädigten Anleger, dass einer der beiden Verurteilten die Zwischenzeit in einer Luxusvilla im Taunus verbringt, obwohl er angeblich mittellos sein soll.

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copyrihrt Hera GmbH

7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017 03. und 04.11.2017- Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017//////Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht 
03. und 04.11.2017
The Westin Grand Hotel, Frankfurt a.M.

http://www.hera-fortbildung.de/veranstaltungen/eventdetail/813/-/7-frankfurter-bank-und-kapitalmarktrechtstage-2-taegig-10-h-plus-zusatzmodul-selbststudium-5-h

Freitag, den 03.11.2017
Beginn und Registrierung: 12.45 Uhr
12.45 – 13.15 Uhr: Imbiss
13.15 – 14.30 Uhr (75 Minuten)
Dr. Michael Münscher
Rechtsanwalt, Rechtsabteilung Commerzbank AG, Frankfurt a.M.
Thema: Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
14.30 – 15.00 Uhr (30 Minuten)
Ulrich Wolff
Rechtsanwalt, Partner, Linklaters , Frankfurt am Main
Brexit: Die Verhandlungen haben begonnen – was jetzt?
15.00 – 15.15 Uhr
Kaffeepause
15.15 – 15.45 Uhr (30 Minuten)
Burkhard Schneider
Rechtsanwalt, Partner, Clifford Chance, Frankfurt a.M.
KapMuG, UKlaG, Musterverfahren – Beobachtungen aus anwaltlicher
Perspektive
15.45 – 16.45 (60 Minuten)
Matthias Schröder
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
LSS Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Rechtsfragen der Vermögensverwaltung – von der KWG-Zulassung über
Pflichten, Haftung bis Beendigung des Vertrages (Teil 1)
16.45 – 17.00 Uhr
Kaffeepause
17.00 – 18.30 Uhr (90 Minuten)
Dr. Desirée Dauber,
Richterin am BGH, XI. Zivilsenat, Karlsruhe
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
18.30 -18.45 Uhr (15 Minuten)
Diskussion
18.45 Uhr: Ende
———————————————————————————————-Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ————————————–

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OLG Frankfurt am Main verurteilt

OLG Frankfurt am Main verurteilt Anlageberater

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen selbständigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund EUR 12.000,00 verurteilt (Urt. v. 02.06.2017 – 11 U 105/15). Die Vorsinstanz hatte den Anspruch noch abgewiesen, weil es einen Anlageberatungsvertrag verneinte. Die von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertretene Klägerin konnte die Entscheidung nunmer zu ihren Gunsten drehen. Das OLG nahm nicht nur einen Beratungsvertrag, sondern auch dessen schuldhafte Verletzung an. Der Berater hatte seinerzeit geraten, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und in vorgeblich sichere Sachwertanlagen zu investieren. Die sog. Sachwertanlagen waren solche der „S&K- Gruppe“, zumindest flossen dorthin die Gelder.

Die Grundsätze der haftung hat der BGH bereits 1993 zusammengefasst:

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

aa) Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand der Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.

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Urteil Landgericht Limburg: Volksbank Langendernbach eG muss Geschädigten im Betrugsfall Georg auch die Anwaltskosten zahlen

Das Landgericht Limburg hat die Volksbank Langendernbach eG mit Urteil vom 07.07.2017 (Landgericht Limburg 4 O 53/15) verurteilt einer Kundin rund EUR 3.600,00 außergerichtler Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Genossenschaftsbank hatte selbst vor Gericht die bemerkenswerte Rechtsauffassung vertreten, dass -obwohl ihr…

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Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht

Das Landgericht Wiesbaden hat in einem am 01.02.2017 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 7 O 149/16) festgestellt, dass die von der VR Bank Untertaunus eG verwendete Widerrufsbelehrung für ein Immobiliendarlehen aus dem Jahre 2009 fehlerhaft ist. Das Landgericht Wiesbaden  hat antragsgemäß festgestellt, dass der Darlehensvertrag sich in eine sog. Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat (Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht).

Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht

Die VR Bank Untertaunus  wurde zudem verurteilt die Kosten des Rechtsstreits samt außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Kläger zu tragen. Das Landgericht führt aus, dass die von der Bank erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Die Bank hat nach Auffassung der Kläger und des Gerichts nicht eindeutig über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt.

In der Belehrung der Bank hieß es:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“

In der Fußnote 1 heißt es dann:

„1 Die Widerrufsrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“

Diese Belehrung wurde von den Klägern und dem Landgericht bemängelt.

Nachwievor sind hunderte Klagen vor dem Landgericht in Frankfurt am Main anhängig, die die Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen reklamieren. Die Abarbeitung wird noch viele Jahre benötigen, zumal der BGH erst in wenigen Einzelfällen entschieden hat.

Abteilung „Widerruf von Darlehensverträgen“

LSS Rechtsanwälte unterhalten in ihrem bankrechtlichen Dezernat seit dem Jahre 2012 eine Abteilung „Widerruf von Darlehensverträgen“ und haben wiederholt außergerichtliche und gerichtliche Erfolge gegen verschiedene Kreditinstitute erzielt.

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