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Kann Widerrufsrecht von Eheleuten wirklich nur einheitlich von beiden Partnern ausgeübt werden?

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az: 17 U 145/14, können Ehegatten, die am Abschluss eines Verbrauchervertrags beteiligt sind, das Widerrufsrecht grundsätzlich nur gemeinsam ausüben.

Über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts

Das OLG Karlsruhe stellte zunächst fest, dass -wie auch von der Vorinstanz angenommen- alle sechs streitigen Kreditverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten und damit ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 07.12.2004 (bezüglich des Vertrages aus dem Oktober 2004) bzw. 10.06.2010 geltenden Fassung (bezüglich der übrigen Verträge) besteht. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die von der Bank bei der Widerrufsbelehrung jeweils verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen.

Zum eigenen Widerrufsrecht des Kreditnehmers

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe konnte der damit grundsätzlich weiterhin mögliche Widerruf der auf den Abschluss der einzelnen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils nur gemeinsam mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin erklärt werden, da beide – Klägerin und Ehemann – Vertragspartner der einzelnen Verträge geworden sind. Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf führt damit nicht zur Rückabwicklung der Verträge, sondern soll vielmehr seinerseits gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (aF) i.V.m. § 351 BGB unwirksam sein. Diese Ansicht ist höchst umstritten und weicht beispielsweise von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014, 6 U 182/13, und der wohl herrschenden Literaturmeinung ab, die jedem Kreditnehmer ein eigenes Widerrufsrecht zu billigt. Das OLG Karlsruhe hat die Revision wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern gemäß § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 351 BGB von allen erklärt werden muss, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.

Rechtssicherheit wird zu dieser Frage, wie auch zur Frage der Verwirkung von Widerrufsrechten erst durch zukünftige Entscheidungen des BGH entstehen. Aufgrund der zum 21.03.2016 zu erwartenden Gesetzesänderung mit einer Befristung des Widerrufsrechts für Altfälle, prognostiziert der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder (LSS Rechtsanwälte) einen sprunghaften Anstieg von erstinstanzlichen Verfahren in 2016/2017.

LSS Rechtsanwälte unterhalten seit 2012 ein Sonderdezernat „Widerruf“ innerhalb der Abteilung Bankrecht.

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