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OLG Frankfurt am Main verurteilt

OLG Frankfurt am Main verurteilt Anlageberater

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen selbständigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund EUR 12.000,00 verurteilt (Urt. v. 02.06.2017 – 11 U 105/15). Die Vorsinstanz hatte den Anspruch noch abgewiesen, weil es einen Anlageberatungsvertrag verneinte. Die von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertretene Klägerin konnte die Entscheidung nunmer zu ihren Gunsten drehen. Das OLG nahm nicht nur einen Beratungsvertrag, sondern auch dessen schuldhafte Verletzung an. Der Berater hatte seinerzeit geraten, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und in vorgeblich sichere Sachwertanlagen zu investieren. Die sog. Sachwertanlagen waren solche der „S&K- Gruppe“, zumindest flossen dorthin die Gelder.

Die Grundsätze der haftung hat der BGH bereits 1993 zusammengefasst:

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

aa) Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand der Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.

Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muß sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (Heinsius, ZHR 1981, 177, 189).

Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muß unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein.

bb) In bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können . Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (vgl. BGHZ 100, 117, 121 f.) . Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich – auch anhand ausländischer Quellen – über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, daß seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als „gut“ befunden hat.

Die Beratung der Bank muß richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muß zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, daß sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. Arendts WM 1993, 229, 234).

OLG Frankfurt am Main verurteilt Anlageberater

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