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Widerrufsbelehrung der Degussa Bank AG fehlerhaft – neues Urteil

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem am 08.12.2016 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 2-19 O 141/16) festgestellt, dass die von der Degussa Bank AG verwendete Widerrufsbelehrung für ein Immobiliendarlehen aus dem Jahre 2008 fehlerhaft ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat antragsgemäß festgestellt, dass der Darlehensbetrag über EUR 210.000,00 sich in eine sog. Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.

Gesetzliche Anforderungen der Widerrufsbelehrung

Die Degussa Bank wurde verurteilt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Landgericht führt aus, dass die von der Bank „erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde und nicht der seinerzeit maßgeblichen Musterblehrung“ entspreche. damit folgt das Gericht der Argumentation des Klägers, der von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten wird.  Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der Sozietät freut sich,

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