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Insolvenzantrag bei drei P & R Firmen – mindestens 50.000 Conatiner-Anleger betroffen

Das  „Handelsblatt“ hat am heutigen 19.03.2018 als erstes Medium die schlechte Nachricht veröffentlicht. Das Amtsgericht München bestellte am Montag den Rechtsanwalt Michael Jaffé und dessen Kanzleikollegen Philip Heinke zu vorläufigen Insolvenzverwaltern. Der Insolvenzantrag soll bereits am vergangenen Donnerstag gestellt worden sein. Betroffen sind drei Firmen aus dem P & R-Imperium. Gemäß der Pressemitteilung des Insolvenzverwalters Dr. Michael Jaffé
als vorläufiger Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald, und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald und
Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke
Vorläufiger Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH, Grünwald stellten drei
P&R Container-Verwaltungsgesellschaften Insolvenzantrag. Der Betrieb soll zur Sicherung der Vermögenswerte weltweit fortgeführt werden, um die Basis für eine geordnete Verwertung zu schaffen. Die Bestandsaufnahme laufe.

Für die Anleger bleibt in Bezug auf die P & R Gesellschaften im Moment nichts anderes übrig als abzuwarten. Ein eigenhändiger Verkauf der Container außerhalb des Verfahrens ist ausgeschlossen. Geschädigte Anleger können gleichwohl zur Anmeldung, Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Daneben können ggf. Ansprüche gegen Vermittler und Berater geltend gemacht werden, wenn die Risiken solcher Anlagen den Investoren nicht deutlich gemacht wurden. LSS Rechtsanwälte haben bereits zahlreiche Fälle von Falschberatung durch Vermittler und beratende Banken zur Prüfung vorliegen.

Im Wortlaut Pressemitteilung des Insolvenzverwalters:

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LSS Rechtsanwaltsgesellschaft

Insolvenzverwalter der S& K fordert Ausschüttungen zurück – „Beurteilung der Ausschüttung als Scheingewinn“

Mit Schreiben vom 07.11.2016 hat sich der Insolvenzverwalter der S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG an sämtliche Anleger der Gesellschaft gewandt und  von allen Anlegern die Ausschüttungen, die diese vor der Insolvenz im Jahre 2013 erhalten hatten, zurück gefordert (Scheingewinne). Der Insolvenzverwalter stützt seinen Anfechtungsanspruch bezüglich dieser Zahlungen dabei auf §§ 129 Abs. 1, 134 InsO. Der Insolvenzverwalter legt in seinen Schreiben dar, weshalb er von anfechtbaren sog. „Scheingewinnen“ ausgeht. Im Einzelnen beruft sich der Rechtsanwalt Dr. Ahrendt auf die Rechtsprechung des BGH zu sog. „Schneeballsystemen“.

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Prospekt für “S & K Real Estate Value Added” fehlerhaft und unvollständig?

Beachten Sie unsere aktuelle Meldung zum Fall „Anfechtung durch S & K Insolvenzverwalter“ unter der Rubrik Aktuelles

Anbieter und Prospektherausgeber des Fonds S & K Real Estate Value Added ist die mittlerweile insolvente United Investors & Cie. Emissionshaus GmbH. Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereichte Verkaufsprospekt stammte vom 23.09.2008. Bereits am 26.05.2009 musste die Anbieterin und Prospektherausgeberin einen sogenannten Nachtrag (Nachtrag Nr. 1) erstellen. In einem Anschreiben an die Fondsinhaber aus dem Oktober 2009 mit welchem der Nachtrag Nr. 1 zusammen mit einem weiteren Nachtrag (Nachtrag Nr. 2) bekannt gemacht wurde, heißt es, dass der Nachtrag Nr. 2 „insbesondere wegen formeller Gründe“ erforderlich geworden sei. Begründet wird dieses Formerfordernis mit der Ausweitung des Vertriebs auf Österreich sowie personellen Veränderungen in der Geschäftsführung der Fondgesellschaft und der Erhöhung des Eigenkapitals. Die erstgenannten Umstände würden –so das Anschreiben- nach Lesart der BaFin „wesentliche Veränderungen“ darstellen, über die gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zu berichten sei. Verdächtigerweise wird im Anschreiben keinerlei Hinweis oder Begründung gegeben, weshalb der Nachtrag Nr. 1 erforderlich geworden sei, obwohl genau dieser Nachtrag wesentlich umfangreicher ist. Der Nachtrag Nr. 1 umfasst allein 17 Seiten. Geändert werden dadurch Angaben (teilweise mehrere auf einer Seite) auf den Seiten 3, 9, 10, 11,15, 16, 23, 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 75, 76, 82, 93, 94 und 95 des offiziellen ursprünglichen Verkaufsprospektes. Nachtrag Nr. 2 ändert dann nochmals 17 verschiede Seiten. Allein die Menge der Änderungen, die nicht auf die begründete Ausweitung des Vertriebs auf Österreich oder das Ausscheiden einer Person aus der Geschäftsführung entfallen, lässt vermuten, dass der ursprüngliche Prospekt ggf. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt war.

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im…

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S & K Gruppe fehlte die notwendige behördliche Erlaubnis für den Ankauf von Lebensversicherungen und Bausparvertägen

Zahlreiche Anleger haben sich an LSS Rechtsanwälte gewandt und berichten: Mitarbeiter der S & K Gruppe, teilweise handelnd unter der Firma „Europäische S & K Policenvergleichs GmbH“ sprachen Eigentümer entsprechender Verträge gezielt an und unterbreiteten diesen Kaufangebote. Teilweise berichten die…

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