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LSS Rechtsanwaltsgesellschaft

Im Anlageskandal Piccor zaubert Initiator Thomas Entzeroth einen neuen Sündenbock aus dem Hut

Anlageskandal Piccor

Die PICCOR AG aus der Schweiz bot deutschen Kapitalanlegern eine Vermögensverwaltung mit Finanztermingeschäften an. Dabei konnten Anleger zwischen zwei verschiedenen Modellen (einem ungesicherten und einem angeblich gesicherten Modell) wählen. Im März 2017 informierte die PICCOR AG, dass sie ihre „Dienstleistung für Privatkunden aufgrund externer Umstände eingestellt habe“ und kündigte die bestehenden Geschäftsbeziehungen. Die wahren Gründe wurden dabei offensichtlich verschleiert. Im Januar 2017 hatte die Schweizer Finanzaufsicht FINMA die Piccor bereits auf die Warnliste gesetzt. Die Frankfurter Rechtsanwaltsgesellschaft LSS, die über 60 Geschädigte vertritt, erstattete im Dezember 2017 Strafanzeige u.a. gegen Thomas Entzeroth und den Treuhänder Manfred Eschenbach. Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin geführt. Thomas Entzeroth spielt sich unterdessen als Aufklärer gegenüber ehemaligen Vermittlern und Beratern auf.  So informiert er am 16.01.2018 die Vorgenannten darüber, dass er „leider nicht verhindern (konnte), dass Sie wie Ihre geschätzten Kunden durch einige schlecht recherchierte und schlampig zusammengewürfelte „Sachverhaltsdarstellungen“ im Internet weiter beunruhigt und irritiert wurden.“. Entzeroth macht in der gleichen „E-Mail“ auf eine Website aufmerksam, auf der er nunmehr Artikel veröffentliche. Tatsächlich sind auf dieser Website wiederum sehr dubiose Stellungnahmen eingestellt, deren Veröffentlichungsdaten auf dieser Seite erkennbar -teilweise in den Dezember hinein- rückdatiert wurden. Ein weiterer Beleg für die alles andere als seriöse Tätigkeit der Verantwortlichen. Der eigentliche Skandal ist aber, dass nebenbei mitgeteilt wird, dass die PICCOR AG offensichtlich ihre Pflichten als Vermögensverwalter an eine LIT Ltd. aus Gibraltar weiterdelegiert haben soll. Wann diese Abgabe der Kernpflicht erfolgt sein soll, wird freilich nicht mitgeteilt, ebenso wenig die Anschrift auf Gibraltar.  

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Öffentliches Angebot „Piccox“ durch Emittentin plötzlich eingestellt

Sie erhalten von uns unverbindlich, d.h. ohne Kosten den Erfassungsbogen zum Fall. Ebenso unverbindlich und kostenlos melden wir uns mit einer Einschätzung nach Auswertung des Bogens. Schreiben Sie bitte per E-Mail an: schroeder@lss-partner.de oder rufen Sie an.

Am 03.01.2018 veröffentlicht die Emittentin PICCOX SECURITISATION SA eine Bekanntmachung wonach sie das öffentliche Angebot für ihre Wertpapiere (ISIN DE000A19CXZ0; nachfolgend auch „Piccox“) bezogen auf eine hypothetische Beteiligung an der SOPARFI SFG 2016/200 SA beendet habe. Die Vertriebspartner seien über die Einstellung des Angebotes informiert und die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts wäre widerrufen und der Prospekt sei von der Unternehmenswebsite entfernt worden.
Was war geschehen?
Mutmaßlich über 1000 deutsche Anleger einer Vermögensverwaltung in der Schweiz (Piccor AG), zugehörig zu einem „Picam Unternehmensverbund“ wurden von diesen mit einer teilweise falschen Darstellung zur Erteilung von Kauf-/Zeichnungsaufträgen des oben erwähnten Wertpapieres gebracht. Dabei sollten die ursprünglich in der Vermögensverwaltung angelegten Gelder zum Kauf der Inhaberschuldverschreibung Piccox verwendet werden. Teilweise wurden seitens der Piccor/Picam unter Mitwirkung des sog. Treuhänders, vergleichsweise sehr sichere Wertpapiere namhafter deutscher Emittenten, darunter solche der DZ-Bank veräußert. Die solchermaßen falsch informierten Anleger mussten hierfür Konten und Depots bei einer Gesellschaft Moventum in Luxemburg eröffnen. Nur ein kleiner Teil dieser Anleger erhielt letztlich das Wertpapier „Piccox“ eingebucht, der Großteil der Anleger wurde seitens der Verantwortlichen bei Piccor/Picam vertröstet.

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Landgericht Köln bestätigt Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensvertrag

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln 21. Zivilkammer 21 O 361/14 Urteil vom 26.5.2015) ist eine Widerrufsbelehrung  grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie nicht darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die Verpflichtung hat, im Fall des Widerrufs die geleisteten Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten hat. Zwar ist grundsätzlich in Verbraucherkreditverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber, wenn der Darlehensgeber auf die Folgen des Widerrufs hinweist.

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BGH verhandelt am 23.06.2015 nun doch nicht zum Thema „Verwirkung des Widerrufs von Darlehensverträgen“

Mit Spannung hatten zehntausende Bankkunden auf den anstehenden Verhandlungstermin vom 23. Juni 2015 vor dem Bundesgerichtshof gewartet. Während die Mehrzahl der Bankrechtsexperten mit einem Erfolg der Bankkunden fest rechneten und sich Klarheit durch ein Urteil erwarteten, herrscht wieder Frustration und Unsicherheit. In dem Verfahren XI ZR 154/14 nahmen die Kläger die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

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Erneuter Massenschaden durch Kapitalanlagebetrug?

Die Dresdner Finanzfirmengruppe Infinus steht im Verdacht, ca. 20.000 Anleger betrogen zu haben. Nach Angaben des Landeskriminalamtes in Sachsen, wird gegen insgesamt acht Mitarbeiter in Deutschland und Österreich wegen Betrugsverdachts ermittelt. Diese sollen bei der Ausgabe von Orderschuldverschreibungen falsche Angaben…

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Prospekt für “S & K Real Estate Value Added” fehlerhaft und unvollständig?

Beachten Sie unsere aktuelle Meldung zum Fall „Anfechtung durch S & K Insolvenzverwalter“ unter der Rubrik Aktuelles

Anbieter und Prospektherausgeber des Fonds S & K Real Estate Value Added ist die mittlerweile insolvente United Investors & Cie. Emissionshaus GmbH. Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereichte Verkaufsprospekt stammte vom 23.09.2008. Bereits am 26.05.2009 musste die Anbieterin und Prospektherausgeberin einen sogenannten Nachtrag (Nachtrag Nr. 1) erstellen. In einem Anschreiben an die Fondsinhaber aus dem Oktober 2009 mit welchem der Nachtrag Nr. 1 zusammen mit einem weiteren Nachtrag (Nachtrag Nr. 2) bekannt gemacht wurde, heißt es, dass der Nachtrag Nr. 2 „insbesondere wegen formeller Gründe“ erforderlich geworden sei. Begründet wird dieses Formerfordernis mit der Ausweitung des Vertriebs auf Österreich sowie personellen Veränderungen in der Geschäftsführung der Fondgesellschaft und der Erhöhung des Eigenkapitals. Die erstgenannten Umstände würden –so das Anschreiben- nach Lesart der BaFin „wesentliche Veränderungen“ darstellen, über die gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zu berichten sei. Verdächtigerweise wird im Anschreiben keinerlei Hinweis oder Begründung gegeben, weshalb der Nachtrag Nr. 1 erforderlich geworden sei, obwohl genau dieser Nachtrag wesentlich umfangreicher ist. Der Nachtrag Nr. 1 umfasst allein 17 Seiten. Geändert werden dadurch Angaben (teilweise mehrere auf einer Seite) auf den Seiten 3, 9, 10, 11,15, 16, 23, 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 75, 76, 82, 93, 94 und 95 des offiziellen ursprünglichen Verkaufsprospektes. Nachtrag Nr. 2 ändert dann nochmals 17 verschiede Seiten. Allein die Menge der Änderungen, die nicht auf die begründete Ausweitung des Vertriebs auf Österreich oder das Ausscheiden einer Person aus der Geschäftsführung entfallen, lässt vermuten, dass der ursprüngliche Prospekt ggf. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt war.

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S & K Gruppe fehlte die notwendige behördliche Erlaubnis für den Ankauf von Lebensversicherungen und Bausparvertägen

Zahlreiche Anleger haben sich an LSS Rechtsanwälte gewandt und berichten: Mitarbeiter der S & K Gruppe, teilweise handelnd unter der Firma „Europäische S & K Policenvergleichs GmbH“ sprachen Eigentümer entsprechender Verträge gezielt an und unterbreiteten diesen Kaufangebote. Teilweise berichten die…

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