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Widerrufsbelehrung der Degussa Bank AG fehlerhaft – neues Urteil

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem am 08.12.2016 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 2-19 O 141/16) festgestellt, dass die von der Degussa Bank AG verwendete Widerrufsbelehrung für ein Immobiliendarlehen aus dem Jahre 2008 fehlerhaft ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat antragsgemäß festgestellt, dass der Darlehensbetrag über EUR 210.000,00 sich in eine sog. Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.

Gesetzliche Anforderungen der Widerrufsbelehrung

Die Degussa Bank wurde verurteilt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Landgericht führt aus, dass die von der Bank „erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde und nicht der seinerzeit maßgeblichen Musterblehrung“ entspreche. damit folgt das Gericht der Argumentation des Klägers, der von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten wird.  Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der Sozietät freut sich, dass nunhmehr eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung gegen die Widerrufsbelehrung der Degussa Bank ergangen ist und die Gerichte nun wiederholt Anstoß an der Widerrufsbelehrung der Bank genommen haben. LSS Rechtsanwälte beziehen sich dabei auf eine Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 16.11.2015, Aktz. 2-18 O 204/15, die durch den Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2016, Aktz. 23 U 288/15, bestätigt wurde.

Abteilung „Widerruf von Darlehensverträgen“

LSS Rechtsanwälte unterhalten in ihrem bankrechtlichen Dezernat seit dem Jahre 2012 eine Abteilung „Widerruf von Darlehensverträgen“ und haben wiederholt außergerichtliche und gerichtliche Erfolge gegen verschiedene Kreditinstitute erzielt.

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