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Arbeitnehmer ist laut Arbeitsgericht Frankfurt nicht verpflichtet dem Arbeitgeber Adressänderungen mitzuteilen – Kündigung des Chefs an alte Adresse verfristet

(Frankfurt am Main, 08.01.2013) Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 05.12.2012, Aktenzeichen 7 Ca 5162/12 zugunsten einer Angestellten Verkäuferin entschieden, dass eine ausgesprochene ordentliche Kündigung ihres Arbeitgebers verfristet war und damit unwirksam ist. Die 30 Jahre alte Verkäuferin hatte im September 2011eine Beschäftigung in einem Modegeschäft in Frankfurt am Main aufgenommen und im Arbeitsvertrag ihre Adresse angegeben. Spätestens seit Februar 2012 hatte sich die Adresse der Verkäuferin geändert, ohne dass sie hierüber ihrem Arbeitgeber Mitteilung machte. Im Juli 2012 sprach der Arbeitgeber der krankgemeldeten Angestellten die Kündigung schriftlich aus. Ein mit der Zustellung beauftragter Kurier konnte das Kündigungsschreiben nicht zustellen, da die Verkäuferin unter der einst mitgeteilten Adresse nicht mehr wohnte. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass die Anmeldung unter einer neuen Adresse bereits vor fünf Monaten erfolgt war. Die Zustellung unter dieser neuen Adresse erfolgte zu spät für die Einhaltung der Kündigungsfrist. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts trifft die Angestellte keine Pflicht einen Adresswechsel beim Arbeitgeber anzuzeigen. Auch die Tatsache, dass die Verkäuferin mindestens vier Gehaltsabrechnungen mit der alten, nicht mehr stimmenden, Adresse vom Vorgesetzten persönlich entgegennahm, ohne auf den Korrekturbedarf hinzuweisen, und auch bei der Krankenkasse eine weitere – auch unzutreffende – Adresse angab, sei der Verkäuferin nicht vorzuwerfen. Der Arbeitgeber hatte sich im Verfahren erfolglos darauf berufen, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin gegen Treu und Glauben verstoße bzw. es eine Obliegenheit des Arbeitnehmers sei, Adresswechsel unverzüglich mitzuteilen. Rechtsanwalt Markus A. Leonhardt, Partner von LSS Rechtsanwälte, die das Unternehmen vertreten: „Wir haben bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt, da ein Arbeitgeber wohl zumindest nach einigen Monaten erwarten kann, dass ihm unaufgefordert eine neue Adresse mitgeteilt wird.“ Die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts, so Leonhardt weiter, dürfte einer bei weitem überzogenen Vorstellung des Gerichts vom notwendigen Schutz des Arbeitnehmers entspringen, die mit den tatsächlichen Erwartungen und Gepflogenheiten im betrieblichen Umgang nicht vereinbar ist. So vergäßen auch nur ganz wenige Arbeitnehmer einen Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig mitzuteilen, betont der Frankfurter Rechtsanwalt.

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