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Haftung für fehlerhafte Anlageberatung

Bankrecht Anwalt Frankfurt – Haftung für fehlerhafte Anlageberatung

  1. Der Anlageberatungsvertrag

In der Praxis werden Anlageberatungsverträge selten ausdrücklich geschlossen. Die Regel ist der konkludente Vertragsschluß. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH können Anlageberatungsverträge auch stillschweigend abgeschlossen werden, und zwar dann, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse und Maßnahmen machen will.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist bzw. Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus; dieser kommt gerade mit der Erteilung der Auskunft zustande.[1] Diese Rechtslage ist spätestens seit dem sog. “Bond-Urteil” des BGH[2] in Rechtsprechung und Literatur unumstritten.[3]

Der Beratungsvertrag kommt in der Praxis konkludent auf unterschiedliche Art und Weise zustande. Tritt der Kapitalanleger von sich aus an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen heran, um dessen Dienste und Erfahrungen in Anspruch zu nehmen und um sich beraten zu lassen, nimmt das Unternehmen das Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrags mit der Aufnahme des Beratungsgesprächs an. Im anderen Fall tritt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen an den Kapitalanleger heran, um ihn z.B. zu einem Gespräch über die Anlage eines fällig gewordenen Betrags aufzufordern und ihn insoweit zu beraten. Die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Beratungsvertrags liegt dann darin, dass der Kunde sich auf die Beratung einlässt bzw. diese entgegennimmt. Unerheblich ist deshalb, auf wessen Initiative die Beratung tatsächlich stattfindet.[4]

Kann kein Beratungsvertrag festgestellt werden, kommt immer noch die Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht. Die Rechtsprechung trennt zwischen der bloßen Aufklärung und darüber hinausgehenden Beratungspflichten. So prüft der BGH zunächst, ob ein Beratungsvertrag zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kapitalanleger zustande gekommen ist. Erst danach schließt er die Prüfung an, ob gegebenenfalls Aufklärungspflichten verletzt worden sind. Die Aufklärung bzw. Aufklärungspflichten beschränken sich auf die zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, so weit diese zur Wahrung der Interessen des Kunden im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Geschäfts erforderlich sind. Ziel ist es, den Kunden durch Information in die Lage zu versetzen, eine eigene sachgerechte Anlageentscheidung zu treffen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Bereich der Anlageberatung nicht zu einer Nachsorge verpflichtet. So besteht beispielsweise nach Auffassung des BGH keine Verpflichtung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, den Anleger ungefragt auf eine nachteilige Kursentwicklung der erworbenen Kapitalanlage hinzuweisen.[5] Nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, besteht keine Warnpflicht im Hinblick auf eine ungünstige Entwicklung.[6] Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Kunde ausdrücklich aufgrund einer ungünstigen Entwicklung erkundigt oder sich allgemein erkundigt und sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf eine erneute Anlageberatung dadurch einlässt, dass es etwa einen Rat oder eine Empfehlung ausspricht. Bankrecht Anwalt Frankfurt

  1. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten

Im Rahmen von Anlageberatungsverträgen bestehen umfassende Aufklärungs- und Informationspflichten des Anlageberaters gegenüber dem Kapitalanleger. Der BGH hat in der bereits genannten “Bond-Entscheidung” vom 6.7.1993 diese Aufklärungs- und Informationspflichten, welche zuvor bereits obergerichtlich festgestellt worden waren, unter der Bezeichnung “anlegergerechte und objektgerechte Beratung” zusammenfassend dargestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine anlegergerechte Beratung voraus, dass der Anlageberater bei der Beratung die Umstände in der Person des Kunden sowie dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und seine Risikobereitschaft berücksichtigt. Der BGH führt in diesem Zusammenhang aus: “Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.”[7]

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Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgte. Die Kenntnis von solchen Umständen kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt es nicht über entsprechendes Wissen, muss es Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen.[8] Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein.

  • Anlegergerechte Beratung

Um eine anlegergerechte Beratung zu erbringen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Kunden kennen (know-your-customer-Prinzip). Soweit diese Kenntnis bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den vergangenen Geschäftsbeziehungen nicht vorhanden ist, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Anleger explorieren. Die Beratung des Anlegers hat entsprechend den Kenntnissen des Anlegers und auf der Basis des Explorationsergebnisses zu erfolgen. Die Kenntnis vom Kunden hat dabei auf unterschiedliche Aspekte abzuzielen, die sich u.a. an den Vorgaben von § 31 WpHG orientieren. Im Einzelnen sind die Anlageziele des Kunden, seine Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Anlage in Wertpapieren, seine Risikobereitschaft und seine finanziellen Verhältnisse maßgebend. Die dem Anleger im Beratungsgespräch empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Aspekte auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten und damit “anlegergerecht” sein.[9] Je unerfahrener ein Anleger ist, desto intensiver und allgemein verständlicher muss die Beratung des Kunden erfolgen.

  • Objektgerechte Beratung

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Die objektgerechte Beratung setzt in Bezug auf das dem Kunden empfohlene Anlageobjekt voraus, dass sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die jeweiligen Anlageentscheidungen wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Zu informieren ist über allgemeine Marktrisiken wie die Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarkts und die individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts. Ferner ist auf das Kurs-, Zins-, Währungsrisiko sowie auf negative Pressestimmen einzugehen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat über die vorbezeichneten Umstände sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Anleger verständlich zu unterrichten, so weit die vorbezeichneten Aspekte für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind.[10] Weiterhin hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Einschätzung und Bewertung unter Berücksichtigung vergleichbarer Produkte zu geben. Nimmt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausländische Wertpapiere in sein Anlageprogramm auf, hat es sich – auch anhand ausländischer Quellen – über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Es darf sich nicht auf eine Börsenzulassung des Wertpapiers verlassen und sich damit begnügen, den Inhalt eines Zulassungsprospektes zur Kenntnis zu nehmen.[11] Ein Kapitalanleger darf davon ausgehen, dass die ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Wertpapiere selbst “als gut” befindet.[12]

  • Besondere Aufklärungspflichten

Besondere Aufklärungspflichten, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachten haben, hat das ehemalige Bundesamt für den Wertpapierhandel mit seiner Wohlverhaltensrichtlinie hinsichtlich der objektgerechten Beratung in Bezug auf einzelne Anlageobjekte Kriterien aufgestellt.[13] Nahezu alle sonstigen besonderen Aufklärungspflichten gehen auf die im Bereich der Vertretung geschädigter Kapitalanleger stark kasuistische Rechtsprechung der Gerichte zurück.

  • Aufklärung zu Schuldverschreibungen

Im Rahmen des Wertpapiererwerbs von Schuldverschreibungen sollen die Risikohinweise insbesondere Informationen über den Ertrag, das Bonitätsrisiko, ggf. das Länderrisiko, das Kurs- und Zinsrisiko, das Liquiditätsrisiko, das Währungsrisiko sowie das Kündigungs- und Auslosungsrisiko enthalten.[14]

  • Aufklärung zu Aktien

Die Risikohinweise der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu Aktien sollen insbesondere Informationen über den Ertrag (Dividende), das Kursrisiko, das Bonitätsrisiko, das Liquiditätsrisiko, das Konjunkturrisiko und das Währungsrisiko enthalten. Risikohinweise zu Aktien, die nicht an einer in- oder ausländischen Börse gehandelt werden, sollen u.a. Informationen über den dortigen Markt und das besondere Verlustrisiko der Anlageform enthalten.[15]

  • Aufklärung zu Investmentfondsanteilen

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Risikohinweise zu Investmentfondsanteilen sollen Informationen über die Zusammensetzung des Fondsvermögens, die Anlagestrategie, die Verwendung der Erträge, die Ausgabekosten (Ausgabeaufschlag u.a.), das Kursrisiko und das Bewertungsverfahren enthalten.[16]

  • Aufklärung zu Derivaten und Optionsscheinen (Finanztermingeschäfte)

Risikohinweise zu Finanztermingeschäften müssen insbesondere Informationen über den Basiswert, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Funktionsweise der Produkte (insbesondere die Bedeutung der Laufzeit für das Aufgeld, der Ausübungsart, des Hebeleffektes, der Liquidität und Volatilität des Marktes und ggf. des Stillhalterrisikos), den Ertrag, das Kursrisiko, das Währungsrisiko und das Bonitätsrisiko enthalten.

Wird für die beabsichtigten Geschäfte die Hinterlegung von Sicherheiten (“margin”) verlangt, ist der Kunde u.a. darüber und auf Nachfrage auch über die Modalitäten der Berechnung der Sicherheitsleistung schriftlich zu unterrichten. Dabei muss offen gelegt werden, welcher Beteiligte die Sicherheit verlangt, in welcher Form die Sicherheitsleistung erfolgen kann (z.B. in Geld, Wertpapieren) und ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden gegenüber höhere Sicherheiten verlangt als die Börse. Der Kunde muss auch über seine Pflicht informiert werden, ggf. zusätzliche Sicherheiten (Nachschüsse) zu leisten.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Kunden darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen es das Recht hat, die Positionen des Kunden glattzustellen bzw. zu liquidieren. Dabei muss der Kunde insbesondere darauf hingewiesen werden, in welchen Abständen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft wird und welche Frist zur Erfüllung der Nachschusspflicht dem Kunden vor der Liquidierung seiner Position eingeräumt wird.[17]

  • Aufklärung zu taggleichen Geschäften in demselben Wertpapier, Geldmarktinstrument oder Derivat (Day-Trading)

Soweit ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden den taggleichen Kauf und Verkauf desselben Wertpapiers, Geldmarktinstruments oder Derivats (Day-Trading) ermöglicht, muss es den Kunden spätestens vor Auftragsannahme unter Berücksichtigung der eingeholten Kundenangaben über die besonderen Risiken des Day-Trading aufklären, es sei denn, der Kunde verfügt über ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen. Insbesondere muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darüber aufklären, dass Day-Trading zu sofortigen Verlusten beim Kunden führen kann und der Kunde unter Umständen sein gesamtes Kapital verliert. Darüber hinaus ist der Risikohinweis zu geben, dass der Kunde weiteres Kapital beschaffen muss, falls er Termingeschäfte betreibt, die Verluste bewirken, die über seine hinterlegte Sicherheitsleistung hinaus gehen. Ein besonderer Hinweis ist bei kreditfinanzierten Day-Trading-Geschäften erforderlich, wonach der Kunde grundsätzlich verpflichtet ist, den Kredit unabhängig von deren Erfolg zurückzuzahlen. Weiter besteht die Hinweispflicht, dass der Kunde beim Versuch, durch Day-Trading Gewinne zu erzielen, mit professionellen und finanzstarken Marktteilnehmern konkurriert und dass Day-Trading vertiefte Kenntnisse des Kunden in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wertpapierhandelstechniken, Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente voraussetzt, und dass die räumliche Nähe zu anderen Anlegern in Handelsräumen das eigene Verhalten beeinflussen kann.[18]

  •  Aufklärungspflicht über Negativberichterstattung

Die Frage, ob und in welchem Umfang Wertpapierdienstleistungsunternehmen über negative Presseberichterstattung aufzuklären haben, ist vermehrt Gegenstand von Schadensersatzprozessen geschädigter Kapitalanleger. Die Pflicht zur Aufklärung über negative Presseberichterstattung muss als Teilaspekt der umfassenderen Pflicht zur anlagegerechteren Beratung, d.h. zur vollständigen Information über alle relevanten Angaben zum Anlageprodukt und Ergänzung der – zum Teil spezialgesetzlich geregelten – Pflicht zur Offenbarung aller relevanten Produktinformationen, wie z.B. durch Emissions- oder Börsenzulassungsprospekte gesehen werden. Die Aufklärung über negative Presseberichterstattung ist demnach ein Baustein im Rahmen der umfassenden Aufklärungspflichten.

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Die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung ist alles andere als eindeutig. Unterschieden wird dogmatisch korrekt zwischen reiner Anlagevermittlung und Anlageberatung, auch im Hinblick auf Umfang und Reichweite der Pflichten der Informationspflichtigen. Da die Aufklärung über negative Presseberichterstattung jedoch als Unterfall der anlagegerechten Produktinformation aufzufassen ist, trifft sie Anlagevermittler wie Anlageberater zunächst in gleichem Maße. Der BGH hat in seiner “Bond”-Entscheidung keine allgemeine Aufklärungs- und Informationspflicht über jede Art von Negativberichterstattung gefordert, sondern “eine Auswertung der zum Anlageprodukt vorhandenen Wirtschaftspresse”, soweit es um die Bonität des Emittenten ging. Unabhängig von der Kenntnis des Anlagevermittlers besteht eine Recherchepflicht nach Negativberichterstattung. Eine generelle Recherchepflicht nach nicht bekannter Negativberichterstattung ist bereits der Entscheidung des BGH zu entnehmen.[19] Der BGH spricht in dieser Entscheidung von der “Auswertung der vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse”. Der BGH meinte damit nicht die bei dem Anlagevermittler konkret vorhandene aktuelle Veröffentlichung der Wirtschaftspresse, sondern die generell aktuell vorhandene Veröffentlichung der Wirtschaftspresse. Die Folge ist eine Recherchepflicht bezüglich dieser Veröffentlichungen, um sie auswerten zu können.

Eine weitere Konkretisierung ist der BGH-Entscheidung nicht zu entnehmen. Das OLG Düsseldorf statuiert eine recht weitgehende, auch in die Vergangenheit reichende, Recherchepflicht bezüglich “Wirtschaftsmagazinen, Zeitschriften, Pressestimmen und Brancheninformationsdiensten”.[20] OLG Hamburg, OLG Braunschweig und OLG Naumburg sprechen von “Wirtschaftszeitungen”, während das OLG Frankfurt am Main weitergehend auf “zugängliche Veröffentlichungen” abhebt.[21] Die relevante Presse ist grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der individuellen Anlageentscheidung des Anlegers auszuwerten und ihm mitzuteilen, also nicht lediglich bis zum Zeitpunkt des Datums des Emissionsprospektes oder anderer früherer Stichtage. Über Presseberichte, welche erst nach der Anlageentscheidung bekannt geworden sind, muss grundsätzlich nicht aufgeklärt werden. Streitig ist dabei die Frage, ob dies auch noch während schwebender Rücktritt- oder Widerrufsfristen etc. gilt. Nach der Anlageentscheidung besteht im Rahmen des grundsätzlich bestehenden Pflichtenkreises des Anlageberaters grundsätzlich keine Obliegenheit mehr, weitere Presseberichte dem Anleger mitzuteilen. Dies gilt zumindest dann, wenn kein konkreter Anlass – wie z.B. eine spezielle Nachfrage des Anlegers zum zuvor erworbenen Produkt – besteht.

Brancheninformationsdienste wie kapital-markt intern werden von der Rechtsprechung teilweise als sog. Pflichtlektüre für Anlageberater und Anlagevermittler eingestuft.[22]

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Der vorstehende Text entstammt dem Buch Schröder/Brettel – Der neue Anlegerschutz […] – 2005

Ankündigung 2018:

http://www.beck-shop.de/Schroeder-Brettel-Praxishandbuch-Anlegerschutz/productview.aspx?product=16752962

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