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Landgericht Köln bestätigt Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensvertrag

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln 21. Zivilkammer 21 O 361/14 Urteil vom 26.5.2015) ist eine Widerrufsbelehrung  grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie nicht darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die Verpflichtung hat, im Fall des Widerrufs die geleisteten Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten hat. Zwar ist grundsätzlich in Verbraucherkreditverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber, wenn der Darlehensgeber auf die Folgen des Widerrufs hinweist. In einem solchen Fall müssen die Hinweise vollständig erfolgen und es müssen dem Darlehensnehmer zumindest auch seine Rechte im Falle des Widerrufs, in diesem Fall die Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung erhaltener Zahlungen innerhalb von 30 Tagen und seine eigene Rückerstattungspflicht binnen dieses Zeitraums verdeutlicht werden. Weiterhin ist nach Auffassung des Landgerichts das Widerrufsrecht t grundsätzlich nicht verwirkt, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerrufserklärung ein Zeitraum von weniger als 5 Jahren liegt. Auch stünde dem Widerruf nicht entgegen, dass der Darlehensnehmer bereits Zahlungen auf den Darlehensvertrag erbracht hat.

LSS Rechtsanwälte unterhalten innerhalb des bankrechtlichen Dezernats seit 2012 eine Einheit für den Widerruf von Kreditverträgen und haben bereits kundenfreundliche Entscheidungen vor unterschiedlichen Gerichten erstritten und außergerichtliche Vergleiche mit unterschiedlichen Banken geschlossen.

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