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Zahlreiche Anleger sind mit existenzbedrohenden Forderungen aus Devisengeschäften in Franken bedroht

Am 15.01.2015 um 9.30 Uhr hat die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufgehoben. Nach dieser Mitteilung gab es keine Liquidität für CHF-Devisenpaare am Markt und der EUR/CHF rutschte vom Mindestkurs in Höhe von 1,20 auf 0,95 bis 1,00 und dann weiter bis auf 0,85 bis 0,90 ab. Die Liquidität kam später zu einem Kurs/Preis von 1,03 bis 1,04 zurück. Einige Devisen-Broker, vor allem solche für Kleinanleger sowie CFD-Broker, erlitten enorme Verluste als Folge der entstandenen Volatilität. Während es einzelnen Brokern gelungen ist, die Aufträge der Kunden zu Kursen oberhalb von 1,04 auszuführen, sollen andere Broker mit deutlich schlechteren Kursen zwischen 0,80 und 0,90 abrechnen.

Wie bereits zuvor berichtet, sollen nach einem Bericht von Bloomberg vom 19.01.2015  Citigroup, Deutsche Bank und Barclays geschätzt 400 Mio. Dollar an Verlusten angehäuft haben, nachdem die Schweizerische Nationalbank überraschend ihren Mindestkurs für den Euro aufgegeben hatte. Doch die Auswirkungen der Entscheidung haben auch Privatanleger getroffen. Bei der Frankfurter Kanzlei LSS Rechtsanwälte haben sich bereits zahlreiche Geschädigte gemeldet, die mit Forderungen ihrer Banken und Broker in Millionenhöhe konfrontiert sind.

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LG Stuttgart fällt zwei Urteile über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen

Die 13. Zivilkammer des LG Stuttgart hat sich in zwei Urteilen, vom 16.07.2014, mit der Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen befasst. Danach wäre ein Rückforderungsanspruch aus einem Verbraucherdarlehen aus dem Jahre 2006 ( Az. 13 S 36/14 ) bereits verjährt, während ein Anspruch aus dem Jahre 2009 ( Az. 13 S 14/14 ) dies noch nicht wäre.

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Änderung der Rechtsprechung zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; Urteilsbesprechung RA Schröder

Auszug aus jurisPraxisreport 5/2013

Leitsätze
1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat,
ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß
verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen
hätte (Bestätigung von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ 124, 151, 159
f.).
2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung
ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei
gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte,
er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf
das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr
nicht zu vereinbaren (Aufgabe von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ
124, 151, 161).
3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu
der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von
Rückvergütungen erworben.
4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte
die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.
A. Problemstellung
Grundsätzlich muss jeder Kläger als Anspruchssteller die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
den Schaden beweisen. Für Fälle in denen Aufklärungs-, Belehrungs- oder Hinweispflichten verletzt
wurden, hilft die Rechtsprechung den betroffenen Anspruchsstellern mit der so genannten „Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Schon die dogmatische Grundlage

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im…

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