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Verschleierte DIG AG die tatsächliche Finanzlage des Unternehmens?

Gegen die Frankfurter Deutsche Immobilien und Grundbesitz AG (DIG AG) wird wegen Betruges staatsanwaltschaftlich ermittelt. Nach Medien- und Berichten der Staatsanwaltschaft wurden im Januar 2015 mehr als 20 Objekte in Frankfurt am Main und im Kreis Offenbach durchsucht, um Beweise gegen eine „Betrügerbande“ zu sammeln. Die Untersuchungen werden von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geleitet, die die Zahl der Geschädigten mit rund 1.000 angibt.

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Vorsätzliche Falschberatung durch Bank- Urteil des Landgerichts Darmstadt

Das Landgericht Darmstadt hat ein Kreditinstitut wegen vorsätzlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung eines sog. Zertifikats verurteilt. Das Gericht sah es zunächst als erwiesen an, dass u.a. über das allgemeine Emittentenrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Wegen der seinerzeit noch geltenden kurzen Sonderverjährung des § 37 a WpHG war dem Anleger das Berufen auf eine bloß fahrlässige Pflichtverletzung nicht mehr möglich; er hatte sich jedoch zusätzlich auf Vorsatz berufen. Der insoweit beweispflichtigen Bank war der Nachweis fehlenden Vorsatzes nicht gelungen (LG Darmsatdt, Urt. v. 27.06.2014 – 13 O 362/13). Die Bank wurde zur Zahlung von rund EUR 50.000,00 verurteilt. Der Kläger wurde von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist anhängig.

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Beratungsprotokoll- Sinn oder Unsinn?

In einem lesenswerten Artikel der Journalistin Brigitte Watermann beschäftigt sich diese mit der relativ neuen gesetzlichen Verpflichtung zur Anfertigung von Bertaungsprotokollen. In dem Artikel wird Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der LSS Rechtsanwaltgesellschaft zitiert. Auszugsweise heißt es dort:

[…] Zudem befürchten Verbraucherschützer, dass die Protokolle eher der rechtlichen Absicherung der Bankseite dienen könnten.
Diese Befürchtung teilt Matthias Schröder von LSS Rechtsanwälte in Frankfurt zwar auch, aber er kennt auch Gegenbeispiele: In Protokollen über Beratungen zu offenen Immobilienfonds sei bis 2011 zum Beispiel oft die Formulierung drin gestanden, die Produkte seien „jederzeit liquidierbar“ – was sich als großer Irrtum herausstellte. „Solche Fälle mussten wir gar nicht erst zu Gericht tragen, die wurden alle außergerichtlich entschädigt“, erzählt Schröder.“Große Defizite“ bei der Beratungsdokumentation stellte auch Bundesjustizminister Heiko Maas noch im Sommer 2014 fest.[…]“.
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Erfolgreiche Revision durch RA Marko R. Spänle – BGH hebt Urteil des Landgerichts Frankfurt im Fall der angeblichen Millionenuntreue bei Lufthansa auf

Eine Lufthansa-Angestellte und ihr damaliger Lebensgefährte wurden durch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2013 wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafen von vier bzw. drei Jahren verurteilt. Vor Gericht gab die Lufthansaangestellte den Betrug teilweise zu, ihr Lebensgefährte aber bestritt stets vehement gewusst zu haben, dass die Aufträge von der Lebensgefährtin fingiert waren. Zu Beginn des Prozesses wollte der Verteidiger des Lebensgefährten, Rechtsanwalt Marko R. Spänle aus Frankfurt, eine mehrere 100-Seiten lange Einlassung für seinen Mandanten verlesen, was das Landgericht Frankfurt jedoch nicht zuließ. Das Landgericht hielt eine solche Verlesung durch den Verteidiger für unzulässig. Dies, obwohl es einen äußert umfangreichen und verfahrensrelevanten E-Mail-Verkehr und einen mehrere Jahre umfassenden Sachverhalt darzulegen galt.

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Neues BGH-Urteil zur Verjährung: Banken trifft die Beweislast dafür, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt haben

In zahlreichen derzeit geführten Gerichtsverfahren geht es um die Beurteilung von Pflichtverletzungen aus der Zeit, als die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. noch in Kraft war. Danach verjährten Schadensersatzansprüche wegen fahrlässigen Pflichtverletzungen der Banken innerhalb von drei Jahren, gerechnet seit Erwerb der Wertpapiere (vgl. hierzu auch Aufsatz: Schröder, jurisPR-BKR 11/2010 Anm. 1). Für vorsätzliche Pflichtverletzungen galt die kurze und seit 2009 -nach der Lehman-Insolvenz- abgeschaffte Vorschrift nicht.Eine bis vor kurzem lebhaft diskutierte Frage war, wer den Vorsatz der Bank zu beweisen hat. Vorsatz liegt beispielsweise bei einem sog. Organisationsverschulden der Bank vor. In einer aktuellen Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH (in Bezug auf einen Vermittler) heißt es:

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Erneuter Massenschaden durch Kapitalanlagebetrug?

Die Dresdner Finanzfirmengruppe Infinus steht im Verdacht, ca. 20.000 Anleger betrogen zu haben. Nach Angaben des Landeskriminalamtes in Sachsen, wird gegen insgesamt acht Mitarbeiter in Deutschland und Österreich wegen Betrugsverdachts ermittelt. Diese sollen bei der Ausgabe von Orderschuldverschreibungen falsche Angaben…

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Prospekt für “S & K Real Estate Value Added” fehlerhaft und unvollständig?

Beachten Sie unsere aktuelle Meldung zum Fall „Anfechtung durch S & K Insolvenzverwalter“ unter der Rubrik Aktuelles

Anbieter und Prospektherausgeber des Fonds S & K Real Estate Value Added ist die mittlerweile insolvente United Investors & Cie. Emissionshaus GmbH. Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereichte Verkaufsprospekt stammte vom 23.09.2008. Bereits am 26.05.2009 musste die Anbieterin und Prospektherausgeberin einen sogenannten Nachtrag (Nachtrag Nr. 1) erstellen. In einem Anschreiben an die Fondsinhaber aus dem Oktober 2009 mit welchem der Nachtrag Nr. 1 zusammen mit einem weiteren Nachtrag (Nachtrag Nr. 2) bekannt gemacht wurde, heißt es, dass der Nachtrag Nr. 2 „insbesondere wegen formeller Gründe“ erforderlich geworden sei. Begründet wird dieses Formerfordernis mit der Ausweitung des Vertriebs auf Österreich sowie personellen Veränderungen in der Geschäftsführung der Fondgesellschaft und der Erhöhung des Eigenkapitals. Die erstgenannten Umstände würden –so das Anschreiben- nach Lesart der BaFin „wesentliche Veränderungen“ darstellen, über die gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zu berichten sei. Verdächtigerweise wird im Anschreiben keinerlei Hinweis oder Begründung gegeben, weshalb der Nachtrag Nr. 1 erforderlich geworden sei, obwohl genau dieser Nachtrag wesentlich umfangreicher ist. Der Nachtrag Nr. 1 umfasst allein 17 Seiten. Geändert werden dadurch Angaben (teilweise mehrere auf einer Seite) auf den Seiten 3, 9, 10, 11,15, 16, 23, 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 75, 76, 82, 93, 94 und 95 des offiziellen ursprünglichen Verkaufsprospektes. Nachtrag Nr. 2 ändert dann nochmals 17 verschiede Seiten. Allein die Menge der Änderungen, die nicht auf die begründete Ausweitung des Vertriebs auf Österreich oder das Ausscheiden einer Person aus der Geschäftsführung entfallen, lässt vermuten, dass der ursprüngliche Prospekt ggf. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt war.

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