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Neues BGH-Urteil zur Verjährung: Banken trifft die Beweislast dafür, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt haben

In zahlreichen derzeit geführten Gerichtsverfahren geht es um die Beurteilung von Pflichtverletzungen aus der Zeit, als die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. noch in Kraft war. Danach verjährten Schadensersatzansprüche wegen fahrlässigen Pflichtverletzungen der Banken innerhalb von drei Jahren, gerechnet seit Erwerb der Wertpapiere (vgl. hierzu auch Aufsatz: Schröder, jurisPR-BKR 11/2010 Anm. 1). Für vorsätzliche Pflichtverletzungen galt die kurze und seit 2009 -nach der Lehman-Insolvenz- abgeschaffte Vorschrift nicht.Eine bis vor kurzem lebhaft diskutierte Frage war, wer den Vorsatz der Bank zu beweisen hat. Vorsatz liegt beispielsweise bei einem sog. Organisationsverschulden der Bank vor. In einer aktuellen Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH (in Bezug auf einen Vermittler) heißt es:

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im…

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