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Bausparer wehren sich gegen die Kündigung Ihrer Bausparverträge

Bausparverträge versprechen oft das, was in Zeiten niedriger Leitzinsen Mangelware ist: ein attraktive Verzinsung auf das angesparte Guthaben in Höhe von 3 bis 5 Prozent. Viele Bausparer sind daher dazu übergegangen ihr Bauspardarlehen trotzt Zuteilungsreife nicht abzurufen, um so weiterhin eine attraktive Verzinsung auf das angesparte Guthaben zu erhalten. Manche Bausparer sparen sogar bis zur Höhe ihrer Bausparsumme an.
Doch nunmehr versuchen die Bausparkassen die attraktive Guthabenverzinsung durch die Kündigungen der Bausparverträge zu verhindern. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.01.2015 könnten bis zu 120.000 Bausparer von einer Kündigung betroffen sein.

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Dubiose Kapitalanlagegeschäfte Russel and Partners Inc.

Bei der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei LSS Rechtsanwälte haben sich im Monat September vermeintlich geschädigte Kapitalanleger gemeldet. Diesen wurden Aktiengeschäfte (z.B. in Tesla Motors) angeboten. Der Verkauf sollte über einen JPM Treuhandservice Inc. abgewickelt werden. Die Anleger zahlten auf ein…

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Erneuter Massenschaden durch Kapitalanlagebetrug?

Die Dresdner Finanzfirmengruppe Infinus steht im Verdacht, ca. 20.000 Anleger betrogen zu haben. Nach Angaben des Landeskriminalamtes in Sachsen, wird gegen insgesamt acht Mitarbeiter in Deutschland und Österreich wegen Betrugsverdachts ermittelt. Diese sollen bei der Ausgabe von Orderschuldverschreibungen falsche Angaben…

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S&K-Anleger müssen sich auf Rückforderungen durch Insolvenzverwalter einstellen

Beachten Sie unsere aktuelleste Mitteilung zu diesem Thema: https://lss-partner.de/insolvenzverwalter-der-s-k-fordert-ausschuettungen-zurueck-beurteilung-der-ausschuettung-als-scheingewinn/   Rund um den Kapitalanlagebetrugsfall S & K sind mehrere Insolvenzverfahren bekannt geworden. Anleger, die vor der Insolvenz Auszahlungen erhalten haben, müssen damit rechnen, dass die Insolvenzverwalter diese Auszahlungen als sog.…

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Strafanzeige gegen FRAPORT-Chef

Aktuelles juristisches Gutachten der Universität Mainz belegt strafrechtliche Verantwortung (Frankfurt am Main, 28.05.2013) Über seinen Rechtsanwalt hat ein 71-jähriger Bürger der Stadt Flörsheim Strafanzeige gegen den Vorstandsvorsitzenden des Frankfurter Flughafens (FRAPORT) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Wiesbaden erstattet. Vorgeworfen wird…

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Änderung der Rechtsprechung zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; Urteilsbesprechung RA Schröder

Auszug aus jurisPraxisreport 5/2013

Leitsätze
1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat,
ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß
verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen
hätte (Bestätigung von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ 124, 151, 159
f.).
2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung
ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei
gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte,
er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf
das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr
nicht zu vereinbaren (Aufgabe von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ
124, 151, 161).
3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu
der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von
Rückvergütungen erworben.
4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte
die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.
A. Problemstellung
Grundsätzlich muss jeder Kläger als Anspruchssteller die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
den Schaden beweisen. Für Fälle in denen Aufklärungs-, Belehrungs- oder Hinweispflichten verletzt
wurden, hilft die Rechtsprechung den betroffenen Anspruchsstellern mit der so genannten „Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Schon die dogmatische Grundlage

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BGH urteilt über unwirksame Klauseln in Rechtschutzversicherungsverträgen – LSS Rechtsanwälte im Beitrag „ARD Morgenmagazin“

LInk zum Beitrag in der ARD Mediathek:

http://mediathek.daserste.de/sendungen_a-z/435054_morgenmagazin/14498530_bgh-zu-rechtsschutzversicherungen?buchstabe=M

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind.

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Prospekt für “S & K Real Estate Value Added” fehlerhaft und unvollständig?

Beachten Sie unsere aktuelle Meldung zum Fall „Anfechtung durch S & K Insolvenzverwalter“ unter der Rubrik Aktuelles

Anbieter und Prospektherausgeber des Fonds S & K Real Estate Value Added ist die mittlerweile insolvente United Investors & Cie. Emissionshaus GmbH. Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereichte Verkaufsprospekt stammte vom 23.09.2008. Bereits am 26.05.2009 musste die Anbieterin und Prospektherausgeberin einen sogenannten Nachtrag (Nachtrag Nr. 1) erstellen. In einem Anschreiben an die Fondsinhaber aus dem Oktober 2009 mit welchem der Nachtrag Nr. 1 zusammen mit einem weiteren Nachtrag (Nachtrag Nr. 2) bekannt gemacht wurde, heißt es, dass der Nachtrag Nr. 2 „insbesondere wegen formeller Gründe“ erforderlich geworden sei. Begründet wird dieses Formerfordernis mit der Ausweitung des Vertriebs auf Österreich sowie personellen Veränderungen in der Geschäftsführung der Fondgesellschaft und der Erhöhung des Eigenkapitals. Die erstgenannten Umstände würden –so das Anschreiben- nach Lesart der BaFin „wesentliche Veränderungen“ darstellen, über die gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zu berichten sei. Verdächtigerweise wird im Anschreiben keinerlei Hinweis oder Begründung gegeben, weshalb der Nachtrag Nr. 1 erforderlich geworden sei, obwohl genau dieser Nachtrag wesentlich umfangreicher ist. Der Nachtrag Nr. 1 umfasst allein 17 Seiten. Geändert werden dadurch Angaben (teilweise mehrere auf einer Seite) auf den Seiten 3, 9, 10, 11,15, 16, 23, 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 75, 76, 82, 93, 94 und 95 des offiziellen ursprünglichen Verkaufsprospektes. Nachtrag Nr. 2 ändert dann nochmals 17 verschiede Seiten. Allein die Menge der Änderungen, die nicht auf die begründete Ausweitung des Vertriebs auf Österreich oder das Ausscheiden einer Person aus der Geschäftsführung entfallen, lässt vermuten, dass der ursprüngliche Prospekt ggf. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt war.

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Die fragwürdige Rolle der BaFin im Fall S & K

Am 01.03.20113 erschien ein interessanter Artikel des Redaktuers Christoph Rottwilm im manager magazin, der unter anderem die Kritik von LSS  Rechtsanwälte aufgreift. Der Artikel enthält zudem mehrere Zitate von Rechtsanwalt Matthias Schröder. Zum Artikel: http://www.manager-magazin.de/finanzen/immobilien/0,2828,885793,00.html  

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