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Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung

Informationen zur Schwarzarbeit, illegalen Beschäftigung, Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung

A. Allgemeines

Seit dem 1.08.2005 gilt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Deutschland. Das Inkrafttreten des Gesetzes führte zu einer erheblichen Steigerung verhängter Bußgelder und Freiheitsstrafen. Die verhängten Geldstrafen aus Urteilen und Strafbefehlen beliefen sich zwischen den Jahren 2019 und 2021 im Mittel auf 33,60 Millionen Euro und 1.781 Jahre insgesamt verhängter Freiheitsstrafe. Nicht nur die Bundesregierung hat die Problematik der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit erkannt, sondern vielmehr auch das Europäische Parlament. Bereits in der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden entsprechende Weisungen über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen erstellt. So sollen Synergien über eine EU-Plattform geschaffen werden, die das Gemeinsame Vorgehen der Verfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten koordinieren soll. Dies soll Effizienz und Effektivität der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung massiv steigern.

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Im Anlagebetrugsfall Piccor/Picam rückt auch die Median-Gruppe mit dem Emittenten Piccox in den Fokus

Die PICCOR AG aus der Schweiz bot deutschen Kapitalanlegern eine Vermögensverwaltung mit Finanztermingeschäften an. Dabei konnten Anleger zwischen zwei verschiedenen Modellen (einem ungesicherten und einem angeblich gesicherten Modell) wählen. Im März 2017 informierte die PICCOR AG, dass sie ihre „Dienstleistung für Privatkunden aufgrund externer Umstände eingestellt habe“ und kündigte die bestehenden Geschäftsbeziehungen. Die wahren Gründe wurden dabei offensichtlich verschleiert. Im Januar 2017 hatte die Schweizer Finanzaufsicht FINMA die Piccor bereits auf die Warnliste gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sollen mehr als 2000 Anleger insgesamt mehr als EUR 300 Mio. investiert haben. Die Initiatoren, zu nennen ist hier der ominöse „Picam Unternehmensverbund“ mit den Personen Entzeroth und Savelsbergh versuchten die Anlegergelder, die zu diesem Zeitpunkt ungeschmälert noch vorhanden gewesen sollen, in eine Inhaberschuldverschreibung des Emittenten Piccox „umzuleiten“. Jedenfalls wurde den Altanlegern ein solches Investment empfohlen. In diesem Zusammenhang taucht eine Varian Defensive Capital GmbH auf, unter deren Haftungsdach die Vermittler und Berater überwiegend gegenüber den Altkunden auftraten. Bei der Beratung und Vermittlung kam es zu gravierenden Beanstandungen. Die Beratung erfolgte überwiegend ohne Einsatz der offiziellen Verkaufsprospekte, dafür aber mit mündlichen Falschinformationen und ohne zutreffende Risikohinweise. Die Frankfurter Rechtsanwaltsgesellschaft LSS, die über 70 Geschädigte vertritt, verlangte Mitte Januar von der Emittentin Piccox für ca. 25 Anleger die Rückabwicklung und Zahlung von ca. EUR 5,0 Mio. Trotz Fristsetzung erfolgte keine Rückäußerung der Emittentin, die gegenüber dem Handelsblatt zuvor bereits ihr Problembewusstsein eingestehen musste und die, das öffentliche Angebot der Wertpapiere vorzeitig beendet hat. – Im Anlagebetrugsfall Piccor/Picam rückt auch die Median-Gruppe mit dem Emittenten Piccox in den Fokus- weiter….

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OLG Frankfurt am Main verurteilt

OLG Frankfurt am Main verurteilt Anlageberater

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen selbständigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund EUR 12.000,00 verurteilt (Urt. v. 02.06.2017 – 11 U 105/15). Die Vorsinstanz hatte den Anspruch noch abgewiesen, weil es einen Anlageberatungsvertrag verneinte. Die von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertretene Klägerin konnte die Entscheidung nunmer zu ihren Gunsten drehen. Das OLG nahm nicht nur einen Beratungsvertrag, sondern auch dessen schuldhafte Verletzung an. Der Berater hatte seinerzeit geraten, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und in vorgeblich sichere Sachwertanlagen zu investieren. Die sog. Sachwertanlagen waren solche der „S&K- Gruppe“, zumindest flossen dorthin die Gelder.

Die Grundsätze der haftung hat der BGH bereits 1993 zusammengefasst:

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

aa) Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand der Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.

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Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht

Das Landgericht Wiesbaden hat in einem am 01.02.2017 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 7 O 149/16) festgestellt, dass die von der VR Bank Untertaunus eG verwendete Widerrufsbelehrung für ein Immobiliendarlehen aus dem Jahre 2009 fehlerhaft ist. Das Landgericht Wiesbaden  hat antragsgemäß festgestellt, dass der Darlehensvertrag sich in eine sog. Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat (Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht).

Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht

Die VR Bank Untertaunus  wurde zudem verurteilt die Kosten des Rechtsstreits samt außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Kläger zu tragen. Das Landgericht führt aus, dass die von der Bank erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Die Bank hat nach Auffassung der Kläger und des Gerichts nicht eindeutig über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt.

In der Belehrung der Bank hieß es:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“

In der Fußnote 1 heißt es dann:

„1 Die Widerrufsrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“

Diese Belehrung wurde von den Klägern und dem Landgericht bemängelt.

Nachwievor sind hunderte Klagen vor dem Landgericht in Frankfurt am Main anhängig, die die Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen reklamieren. Die Abarbeitung wird noch viele Jahre benötigen, zumal der BGH erst in wenigen Einzelfällen entschieden hat.

Abteilung „Widerruf von Darlehensverträgen“

LSS Rechtsanwälte unterhalten in ihrem bankrechtlichen Dezernat seit dem Jahre 2012 eine Abteilung „Widerruf von Darlehensverträgen“ und haben wiederholt außergerichtliche und gerichtliche Erfolge gegen verschiedene Kreditinstitute erzielt.

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LSS Rechtsanwaltsgesellschaft

Insolvenzverwalter der S& K fordert Ausschüttungen zurück – „Beurteilung der Ausschüttung als Scheingewinn“

Mit Schreiben vom 07.11.2016 hat sich der Insolvenzverwalter der S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG an sämtliche Anleger der Gesellschaft gewandt und  von allen Anlegern die Ausschüttungen, die diese vor der Insolvenz im Jahre 2013 erhalten hatten, zurück gefordert (Scheingewinne). Der Insolvenzverwalter stützt seinen Anfechtungsanspruch bezüglich dieser Zahlungen dabei auf §§ 129 Abs. 1, 134 InsO. Der Insolvenzverwalter legt in seinen Schreiben dar, weshalb er von anfechtbaren sog. „Scheingewinnen“ ausgeht. Im Einzelnen beruft sich der Rechtsanwalt Dr. Ahrendt auf die Rechtsprechung des BGH zu sog. „Schneeballsystemen“.

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Kündigungen im Bankensektor

Kommt eine große Kündigungswelle auf Bankangestellte zu?

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung titelt am 20.10.2016 „Frankfurter Banker fürchten um ihre Arbeitsplätze“. Kommt eine große Kündigungswelle auf Bankangestellte zu? Konkret wird über die Pläne von Deutscher Bank und Commerzbank berichtet, die jeweils tausende Stellen streichen wollen. Zudem wird eine am Vortag veröffentlichte Studie des Centre for Financial Studies (CFS) zitiert. Die Forscher befragen seit fast 10 Jahren Finanzinstitute und ihnen nahestehende Dienstleister wie Anwaltskanzleien und Berater. Von diesen Befragten sitzen 90 % in Frankfurt am Main.

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OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

In einem vom OLG Celle zu entscheidenden Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt der dortige Senat auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15). Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta (EUR 168.000)ab. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.

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