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LSS Rechtsanwaltsgesellschaft

Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Liechtensteiner Lebensversicherung zur Zahlung von rund 460.000 EUR nebst Zinsen.

Dem Fall zugrunde liegt der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherer im Jahre 2013. Die vereinbarte Einmalprämie betrug Euro 500.000 und wurde im Oktober 2013 an die Lebensversicherung gezahlt. Ein Vermögensverwalter wählte Vermögensanlagen aus, die von der Liechtensteiner Lebensversicherung im eigenem Namen auf Rechnung der von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten  Klägerin erworben wurden. Weite Teile der Anlage  werden von der Klägerin als wertlos angesehen. Mit anwaltlichen Schreiben widerrief die Klägerin am 4. Januar 2017 den Versicherungsvertrag und berief sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Das Landgericht Frankfurt am Main und hier die 23. Zivilkammer hat sich der diesbezüglichen Auffassung der Klägerin angeschlossen und festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von rund EUR 460.000  aus §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG besitzt (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.08.2019, 2-23 O 399/172).

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Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht

Das Landgericht Wiesbaden hat in einem am 01.02.2017 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 7 O 149/16) festgestellt, dass die von der VR Bank Untertaunus eG verwendete Widerrufsbelehrung für ein Immobiliendarlehen aus dem Jahre 2009 fehlerhaft ist. Das Landgericht Wiesbaden  hat antragsgemäß festgestellt, dass der Darlehensvertrag sich in eine sog. Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat (Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht).

Widerrufsbelehrung – neues Urteil Bankrecht

Die VR Bank Untertaunus  wurde zudem verurteilt die Kosten des Rechtsstreits samt außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Kläger zu tragen. Das Landgericht führt aus, dass die von der Bank erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Die Bank hat nach Auffassung der Kläger und des Gerichts nicht eindeutig über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt.

In der Belehrung der Bank hieß es:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“

In der Fußnote 1 heißt es dann:

„1 Die Widerrufsrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“

Diese Belehrung wurde von den Klägern und dem Landgericht bemängelt.

Nachwievor sind hunderte Klagen vor dem Landgericht in Frankfurt am Main anhängig, die die Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen reklamieren. Die Abarbeitung wird noch viele Jahre benötigen, zumal der BGH erst in wenigen Einzelfällen entschieden hat.

Abteilung „Widerruf von Darlehensverträgen“

LSS Rechtsanwälte unterhalten in ihrem bankrechtlichen Dezernat seit dem Jahre 2012 eine Abteilung „Widerruf von Darlehensverträgen“ und haben wiederholt außergerichtliche und gerichtliche Erfolge gegen verschiedene Kreditinstitute erzielt.

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