Skip to content
OLG Frankfurt am Main verurteilt

OLG Frankfurt am Main verurteilt Anlageberater

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen selbständigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund EUR 12.000,00 verurteilt (Urt. v. 02.06.2017 – 11 U 105/15). Die Vorsinstanz hatte den Anspruch noch abgewiesen, weil es einen Anlageberatungsvertrag verneinte. Die von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertretene Klägerin konnte die Entscheidung nunmer zu ihren Gunsten drehen. Das OLG nahm nicht nur einen Beratungsvertrag, sondern auch dessen schuldhafte Verletzung an. Der Berater hatte seinerzeit geraten, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und in vorgeblich sichere Sachwertanlagen zu investieren. Die sog. Sachwertanlagen waren solche der „S&K- Gruppe“, zumindest flossen dorthin die Gelder.

Die Grundsätze der haftung hat der BGH bereits 1993 zusammengefasst:

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

aa) Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand der Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.

Mehr Lesen

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren auch für Altfälle möglich

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Mehr Lesen
An den Anfang scrollen