LG Stuttgart fällt zwei Urteile über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen
Die 13. Zivilkammer des LG Stuttgart hat sich in zwei Urteilen, vom 16.07.2014, mit der Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen befasst. Danach wäre ein Rückforderungsanspruch aus einem Verbraucherdarlehen aus dem Jahre 2006 ( Az. 13 S 36/14 ) bereits verjährt, während ein Anspruch aus dem Jahre 2009 ( Az. 13 S 14/14 ) dies noch nicht wäre.