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Ausserordentliche Kündigung eines Mietvertrages nach Betrugsversuch des Mieters

Es war gar nicht leicht gewesen, die gemütliche Zwei-Zimmer-Wohnung zu vermieten. Umso mehr hatte sich Alex H. gefreut, als zum 1. August endlich ein junges Paar dort einzog. Doch die Freude des Eigentümers der Immobilie währte nur kurz. Denn anstatt nun wie erhofft regelmäßige Mieteinnahmen verbuchen zu können, wurden gleich von der ersten fälligen Rate nur zwei Drittel gezahlt. Von H. darauf angesprochen, behauptete die Mieterin, dass es sich um einen Irrtum der Bank handeln müsse, da sie den vollen Betrag bar eingezahlt habe.

Da das Kreditinstitut auf Nachfrage des Vermieters jedoch anhand des Zahlungsbelegs nachweisen konnte, dass tatsächlich nur zwei Drittel der Miete eingegangen seien, stellte dieser seine Mieterin mehrmals zur Rede, bis sie ihm immer ihrer „Ich habe alles bezahlt“-Version treu bleibend eine Bankquittung zeigte, auf der die vermeintliche Zahlung der kompletten Miete verbucht war. Doch weil es sich bei diesem Beleg um eine selbst für Laien leicht zu durchschauende plumpe Fälschung handelte, entschloss sich H.
zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages und strengte einen zivilrechtlichen Prozess gegen die Mieterin an. Denn diese zahlt im Gegensatz zu ihrem Ex-Partner das Paar hat sich mittlerweile getrennt und der Mann ist aus der Wohnung ausgezogen seither gar keine Miete mehr.

Folglich musste sich Kathleen S. am Montag vor dem Amtsgericht Langen verantworten, und der mit dem Fall betraute Richter Gerald Vogel machte gleich zu Beginn deutlich, dass er das Vorgehen des Vermieters für „rechtmäßig und angebracht“ erachte. „Die von der Beklagten verübte Fälschung eines Bankbelegs stellt gerade zu Beginn eines Mietverhältnisses einen eklatanten Vertrauensmissbrauch und damit einen hinreichend wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar“, betonte Vogel.

Wegen der Schwere des Täuschungsversuchs, den die Mieterin im Vorfeld der Verhandlung übrigens eingeräumt hatte, sei nach Meinung des Richters keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. „Sie hätten sich dem Vermieter offenbaren müssen, wenn sie die Miete nicht mehr zahlen können³, sagte Vogel, für den deshalb feststand, dass der Mietvertrag nicht mehr gültig ist.

Auch Rechtsanwalt Uwe Heims räumte im Namen seiner Mandantin ein, sie wisse, dass sie die Wohnung verlassen müsse und für die gesamte Miethöhe hafte.Allerdings beantragte der Langener Jurist eine Räumungsfrist bis Ende Februar 2007, „weil es schwer ist, etwas Angemessenes zu finden“.
Darauf wollte sich die Gegenseite indes nicht einlassen. ?Wir sind zu keinen weiteren Zugeständnissen mehr bereit, denn die Beklagte befindet sich in der Privatinsolvenz und kann definitiv nicht mehr für die Miete aufkommen“, erklärte Matthias Schröder unter Hinweis auf den finanziellen Schaden, den sein Mandant durch das Verhalten der Mieterin erlitten habe. Vor diesem Hintergrund und weil gegen die junge Frau in Kürze noch ein Strafverfahren eröffnet werde, in dem es um zwölf weitere Betrugsdelikte gehe, war für den Frankfurter Rechtsanwalt des Vermieters klar, dass die Beklagte in absehbarer Zeit nicht wieder finanziell auf die Beine kommen werde.
Dennoch forderte Schröder, dass S. zur Zahlung der ausstehenden und noch auflaufenden Mieten bis zur Übergabe der Wohnung verpflichtet werden müsse.

Während sich der Rechtsanwalt, der nicht zuletzt das „unerträgliche, sozialschädliche Verhalten der Beklagten“ geißelte dessen vorläufigen Höhepunkt er dadurch erreicht sah, dass die Mieterin „auch noch Prozesskostenhilfe beantragt hat, um den Rechtsstreit auf Staatskosten zu führen“, damit in der Verhandlung durchsetzte, wollte Richter Vogel Kathleen S. nicht gleich auf die Straße setzen lassen.

Vielmehr bewilligte er ihr, wie dies vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorgesehen ist, eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2007.
Und so dürften auf sie beziehungsweise ihren Ex-Partner, der den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte und deshalb mithaftet, noch einige Forderungen seitens H. zukommen. Richtig teuer wird’s indes dann, wenn die Frau die Wohnung nicht innerhalb der gesetzten Frist freiwillig verlässt, sondern der Gerichtsvollzieher zum Einsatz kommen muss. Das aber hoffen weder der Eigentümer noch der Richter.

Dreieichzeitung, 15.12.2006
Plumpe Beleg-Fälschung endet vor dem Amtsgericht:
Auszugsfrist für Mietbetrügerin
Langen (DZ/hs)

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