A. Allgemeines Seit dem 1.08.2005 gilt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Deutschland. Das…
LG Bonn stellt Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung der DSL-Bank fest
In einem aktuellen Urteil (Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15) stellt das LG Bonn die Fehlerhaftigkeit einer von der DSL Bank verwendeten Widerrufsbelehrung fest. Rechtsanwalt Andreas Müller, LSS Rechtsanwäte, der die erfolgreichen Kläger vertreten hat, hält die Entscheidung für gut begründet. Das Landgericht hat auch die von der Bank eingewandte Verwirkung verneint. Zu dieser Frage werden jedoch von unterschiedlichen Land- und Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten. Erst der BGH wird Klarheit über die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung beim Widerruf von Darlehensverträgen schaffen können. In der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des XI. Zivilsenats des BGH kann jedoch keinerlei Tendenz erkannt werden, die befürchten ließe, dass Verbraucherrechte eklatant eingeschränkt würden. Für diese Erwartung spricht auch die im Juni 2015 erfolgte Rücknahme der Revision des ursprünglich unterlegenen Kreditnehmers, die mutmaßlich auf einer vorangegangenen Befriedigung durch das Kreditinstitut zurückzuführen ist und die Aufhebung einer für Dezember 2015 anberaumten weiteren Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat. LSS Rechtsanwälte unterhalten seit 2012 ein Sonderdezernat „Widerruf“ und sind hier für Verbraucher bundesweit tätig. Die Entscheidung des LG Bonn nimmt auch zu einer interessanten Detailfrage Stellung: Der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die aufgrund des regelmäßig sechsstelligen Streitwertes, nicht völlig unerheblich sind, können zumeist nur aufgrund Verzuges (§§ 286,280 BGB) verlangt werden. Dann müssen aber auch dessen Voraussetzungen vorliegen. Häufig erklärt der beauftragte Rechtsanwalt selbst den Widerruf ggü. der Bank, was den Schuldnerverzug regelmäßig ausschließt und auf Schadensersatzgesichtspunkte kann das Begehren häufig schon wegen fehlenden Verschuldens der Bank nicht gestützt werden (OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2015 – 13 U 19/15; LG Bonn, Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15).