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LG Frankfurt am Main zur Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses

(Ausschluss eines Gesellschafters)

LSS Leonhardt Spänle Schröder Rechtsanwälte machen auf eine durch ihren Partner Matthias Schröder erstrittene Entscheidung aufmerksam, die zu mehreren praxisrelevanten Problemen beim Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters Stellung nimmt.

Das LG Frankfurt am Main hat in einer mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung (2-14 O 126/06) festgestellt, dass ein Gesellschafterbeschluss vom ausgeschlossenen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht deshalb angefochten werden kann, weil seinem Antrag auf Verlegung der Gesellschafterversammlung wegen Verhinderung seines rechtlichen Vertreters nicht entsprochen wurde. Das LG wörtlich :“ Der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses steht nicht entgegen, dass der anwaltliche Vertreter des Beklagten verhindert war, an der Versammlung teilzunehmen, denn es hätte dem Beklagten angesichts der Ladungsfrist von einem Monat frei gestanden, einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Die von ihm zitierte Entscheidung des BGH (II ZR 200/04)…betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt“.

Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass auf die Präklusionsfrist der Anfechtungsklage des GmbH-Gesellschafters § 246 Abs. 1 Aktiengesetz analog anwendbar ist und dem ausgeschlossenen Gesellschafter kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 BGB zustehe, weil -so die Begründung des ausgeschlossenen Gesellschafters-im Beschluss noch kein Abfindungsguthaben benannt war. Schuldner des Abfindungsanspruchs, so zutreffend das Landgericht, seien nach der Satzung die Gesellschafter, nicht die hier kalgende Gesellschaft. LSS Rechtsanwälte haben die Gesellschaft auch aussergerichtlich bei der Umsetzung der umfangreichen Maßnahmen beraten und vertreten.

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