LG Berlin gibt Freistellungsanspruch im Zusammenhang mit GEHAG Fonds statt
Das Landgericht Berlin hat in einer Ende Februar 2008 verkündeten Entscheidung (LG Berlin 36 O 210/07) entschieden, dass die Fondsgesellschaft GEHAG GmbH verpflichtet ist, einen Anleger von sämtlichen Verbindlichkeiten