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LG Berlin gibt Freistellungsanspruch im Zusammenhang mit GEHAG Fonds statt

Das Landgericht Berlin hat in einer Ende Februar 2008 verkündeten Entscheidung (LG Berlin 36 O 210/07) entschieden, dass die Fondsgesellschaft GEHAG GmbH verpflichtet ist, einen Anleger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der von ihm eingegangenen Beteiligung an der Grundstückgesellschaft Barstrasse GbR (GEHAG-Fonds Nr. 18), insbesondere der quotalen Haftung für die an den Fonds ausgereichten Millionen-Darlehen freizustellen. Damit konnte sich der von LSS Leonhardt Spänle Schröder Rechtsanwälte vertretene Anleger mit dem wesentlichen Punkt seiner Prospekthaftungsklage durchsetzen. Das Landgericht rechnete dem Anleger -im einzelnen streitige- Steuervorteile an und verneinte mit dieser Begründung den weitergehenden Anspruch des Anlegers auf Rückerstattung des Kaufpreises für den Fonds. Die Erfolgsaussichten einer Berufung hiergegen werden zur Zeit geprüft.

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