2023 Online-Banking Rekordjahr bei Schadensfällen Das jedenfalls ist die -zugegebenermaßen ersteinmal- subjektive Beurteilung von Rechtsanwalt…
LG Berlin gibt Freistellungsanspruch im Zusammenhang mit GEHAG Fonds statt
Das Landgericht Berlin hat in einer Ende Februar 2008 verkündeten Entscheidung (LG Berlin 36 O 210/07) entschieden, dass die Fondsgesellschaft GEHAG GmbH verpflichtet ist, einen Anleger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der von ihm eingegangenen Beteiligung an der Grundstückgesellschaft Barstrasse GbR (GEHAG-Fonds Nr. 18), insbesondere der quotalen Haftung für die an den Fonds ausgereichten Millionen-Darlehen freizustellen. Damit konnte sich der von LSS Leonhardt Spänle Schröder Rechtsanwälte vertretene Anleger mit dem wesentlichen Punkt seiner Prospekthaftungsklage durchsetzen. Das Landgericht rechnete dem Anleger -im einzelnen streitige- Steuervorteile an und verneinte mit dieser Begründung den weitergehenden Anspruch des Anlegers auf Rückerstattung des Kaufpreises für den Fonds. Die Erfolgsaussichten einer Berufung hiergegen werden zur Zeit geprüft.