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Die Angabe des Zugangs eines Beschlusses im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages muss nicht angegeben werden, sofern der Zugang aktenkundig ist

Das Amtsgericht Frankfurt hatte dem Verurteilten eine zunächst bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss vom 21.07.2011, zugestellt am 26.07.2011 widerrufen. Dagegen legte Rechtsanwalt Spänle am 12.September 2011 sofortige Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

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