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Die Angabe des Zugangs eines Beschlusses im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages muss nicht angegeben werden, sofern der Zugang aktenkundig ist

Das Amtsgericht Frankfurt hatte dem Verurteilten eine zunächst bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss vom 21.07.2011, zugestellt am 26.07.2011 widerrufen. Dagegen legte Rechtsanwalt Spänle am 12.September 2011 sofortige Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Landgerichts sei das Wiedereinsetzungsgesuch nicht rechtzeitig gestellt worden, da der genaue Zeitpunkt des Zugangs der Verfügung, mit der die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begann, nicht angegeben worden sei. Gegen die Zurückweisung des Widereinsetzungsantrags richtete sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, eingelegt durch Rechtsanwalt Spänle.

Nach Auffassung des angerufenen Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 46 Abs. 3, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss der genaue Zeitpunkt des Zugangs eines Beschlusses nämlich nicht in der Anspruchsbegründung vorgetragen werden, wenn dieser ohnehin aktenkundig ist.

Quelle: (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2012, 3 Ws 1266/11)

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