Skip to content

BGH verhandelt am 27.09.2011 erstmals zum Massenschaden mit Lehman-Zertifikaten

Ursprünglich sollte am nächsten Dienstag (27.09.2011) um 9.00 Uhr in Karlsruhe ein Verhandlungsmarathon von drei Verfahren gegen die Hamburger Sparkasse beginnen. Im Mittelpunkt des Interesses stehen Rechtsfragen, wie z.B. der tatsächliche Risikogehalt von Zertifikaten und das Bestehen von Aufklärungspflichten in Bezug auf Gewinnmargen und das sog. Emittentenrisiko. Nunmehr hat sich der Terminplan für Deutschlands oberste Zivilrichter erneut verkürzt und der Verhandlungstag beginnt jetzt erst um 11.00 Uhr. Eines der Rechtsmittelverfahren wurde nämlich durch Rücknahme der Revision schon vor der Verhandlung beendet. Die Befürchtung, dass auch in den beiden verbliebenen Verfahren noch vor der Verhandlung die Rechtsmittel zurück genommen werden, ist eigentlich gering, da Rechtsmittelführer nicht die Bank sondern die Geschädigten sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte allerdings bereits im April 2011 eine Verhandlung in Sachen Lehman-Zertifikate anberaumt, seinerzeit gegen die Frankfurter Sparkasse. Kurz vor der -von Anlegern, Banken und Gerichten bundesweit gleichermaßen herbeigesehnten- Verhandlung zog die Bank ihr Rechtsmittel zurück und ließ die ursprüngliche anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main rechtskräftig werden. Auf Seiten der Bank begründete man den Schritt damit, dass man sich die Angelegenheit noch einmal angesehen und zu einer neuen Beurteilung gekommen sei. Objektiv wird es wohl eher die Befürchtung gewesen sein, stellvertretend für alle Banken und in öffentlicher Verhandlung vor versammelter Presse die Schelte der höchsten deutschen Zivilrichter einzustecken, die die Bank zum Rückzieher und zum Schuldeingeständnis brachte. Dem Bankensenat in Karlsruhe wurde damit jedoch die Möglichkeit genommen, die für das Verfahren vorbereiteten Gedanken einer nach Erhellung lechzenden interessierten Öffentlichkeit zu verkünden. Aus Pressemitteilungen des BGH konnten Fachleute eine gewisse Verschnupftheit über das Vorgehen der Bank lesen, dass bei anderer Gelegenheit mit anderen Beteiligten vom Vorsitzenden des Bankensenats beim BGH bereits angeprangert wurde. Und so kam es, dass durch eine gewiss zulässige Wahrung von Parteirechten nach wie vor jedes Wort des BGH zur causa Lehman fehlt und nicht nur jedes Landgericht und jede dort zur Entscheidung berufene Kammer sondern auch jedes Oberlandesgericht und alle dort angerufenen Senate seit drei Jahren ohne jede Orientierung auskommen müssen.

Es bleibt deshalb zu hoffen, dass die beiden verbliebenen Verfahren (BGH XI ZR 178/10 –Hanseatisches OLG, Urt. v. 23.04.2010- 13 U 118/09 und BGH XI ZR 182/10- Hanseatisches OLG, Urt. vom 23.04.2010- 13 U 117/09) auch tatsächlich zur Verhandlung und zum Urteilsspruch kommen. Man wird mit diesen beiden Fällen nicht sämtliche Fallkonstellationen der unzähligen verschiedenen Lehman-Zertifikate und der unterschiedlichen Vertriebsmethoden behandeln können, ein wichtiger Anfang wäre aber gemacht. Vertrieben wurden die Zertifikate von der hier beklagten Sparkasse beispielsweise im Wege des sog. Festpreisgeschäfts bei dem die Bank Gewinnmargen vereinnahmte. Die Beratungszeitpunkte waren einmal Dezember 2006 und einmal Oktober 2007. Andere Banken haben dagegen bis in den Juni 2008 die streitigen Zertifikate empfohlen oder diese im Wege des Kommissionsgeschäfts vertrieben.

An den Anfang scrollen