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OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

In einem vom OLG Celle zu entscheidenden Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt der dortige Senat auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15). Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta (EUR 168.000)ab. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.

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Landgericht Köln bestätigt Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensvertrag

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln 21. Zivilkammer 21 O 361/14 Urteil vom 26.5.2015) ist eine Widerrufsbelehrung  grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie nicht darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die Verpflichtung hat, im Fall des Widerrufs die geleisteten Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten hat. Zwar ist grundsätzlich in Verbraucherkreditverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber, wenn der Darlehensgeber auf die Folgen des Widerrufs hinweist.

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Bausparer wehren sich gegen die Kündigung Ihrer Bausparverträge

Bausparverträge versprechen oft das, was in Zeiten niedriger Leitzinsen Mangelware ist: ein attraktive Verzinsung auf das angesparte Guthaben in Höhe von 3 bis 5 Prozent. Viele Bausparer sind daher dazu übergegangen ihr Bauspardarlehen trotzt Zuteilungsreife nicht abzurufen, um so weiterhin eine attraktive Verzinsung auf das angesparte Guthaben zu erhalten. Manche Bausparer sparen sogar bis zur Höhe ihrer Bausparsumme an.
Doch nunmehr versuchen die Bausparkassen die attraktive Guthabenverzinsung durch die Kündigungen der Bausparverträge zu verhindern. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.01.2015 könnten bis zu 120.000 Bausparer von einer Kündigung betroffen sein.

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