Skip to content

BGH verhandelt erneut über Aufklärungspflichten von Banken im Zusammenhang mit Rückvergütungen/Zuwendungen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird sich gegebenenfalls mit der Frage zu befassen haben, welchen Einfluss der seit 1. November 2007 geltende § 31d WpHG auf die Aufklärungsbedürftigkeit von Gewinnmargen bei Geschäften haben, die nach dem genannten Zeitpunkt geschlossen wurden (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 45 ff. und vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 23 ff.).

Dies geht aus einer aktuellen Terminsankündigung des BGH zu Az. XI ZR 215/11 hervor. In den Vorinstanzen (LG Baden-Baden – Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 O 290/09 und OLG Karlsruhe – Urteil vom 30. März 2011 – 17 U 133/10) nahm die Klägerin die beklagte Bank aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz des durch Wertpapiergeschäft entstandenen Schadens in Anspruch. „Die Klägerin, die mit der beklagten Bank eine jahrelange Geschäftsbeziehung verbindet, erwarb im November 2007, im Juli 2008 und im Oktober 2008 auf Empfehlung von Mitarbeitern der Beklagten Zertifikate und Investmentfondsanteile. Nach erheblichen Kursverlusten veräußerte sie die Papiere. Sie verlangt Ersatz des ihr und dem Zedenten entstandenen Schadens einschließlich entgangener Zinsen in Höhe von zuletzt insgesamt 12.770,79 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Eine solche sei nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre mit den Anlagegeschäften verbundenen Vergütungsinteressen nicht informiert habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich ausschließlich um Festpreisgeschäfte gehandelt habe. Die dort erzielte Marge zwischen Einstands- und Verkaufspreis betreffe das aufklärungsfreie wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird sich gegebenenfalls mit der Frage zu befassen haben, welchen Einfluss der seit 1. November 2007 geltende § 31d WpHG* bzw. Art. 19 und Art. 26 der ihm zugrundeliegenden europäischen Richtlinien (2004/39/EG** und 2006/73/EG***) auf die Aufklärungsbedürftigkeit von Gewinnmargen bei Geschäften haben, die nach dem genannten Zeitpunkt geschlossen wurden (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 45 ff. und vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 23 ff.).“

Quelle und Zitat:

Pressemitteilung/Terminshinweis BGH

An den Anfang scrollen