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Widerrufsbelehrung der Degussa Bank AG fehlerhaft – neues Urteil

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem am 08.12.2016 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 2-19 O 141/16) festgestellt, dass die von der Degussa Bank AG verwendete Widerrufsbelehrung für ein Immobiliendarlehen aus dem Jahre 2008 fehlerhaft ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat antragsgemäß festgestellt, dass der Darlehensbetrag über EUR 210.000,00 sich in eine sog. Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.

Gesetzliche Anforderungen der Widerrufsbelehrung

Die Degussa Bank wurde verurteilt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Landgericht führt aus, dass die von der Bank „erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde und nicht der seinerzeit maßgeblichen Musterblehrung“ entspreche. damit folgt das Gericht der Argumentation des Klägers, der von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten wird.  Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der Sozietät freut sich,

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Beratungsprotokoll- Sinn oder Unsinn?

In einem lesenswerten Artikel der Journalistin Brigitte Watermann beschäftigt sich diese mit der relativ neuen gesetzlichen Verpflichtung zur Anfertigung von Bertaungsprotokollen. In dem Artikel wird Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der LSS Rechtsanwaltgesellschaft zitiert. Auszugsweise heißt es dort:

[…] Zudem befürchten Verbraucherschützer, dass die Protokolle eher der rechtlichen Absicherung der Bankseite dienen könnten.
Diese Befürchtung teilt Matthias Schröder von LSS Rechtsanwälte in Frankfurt zwar auch, aber er kennt auch Gegenbeispiele: In Protokollen über Beratungen zu offenen Immobilienfonds sei bis 2011 zum Beispiel oft die Formulierung drin gestanden, die Produkte seien „jederzeit liquidierbar“ – was sich als großer Irrtum herausstellte. „Solche Fälle mussten wir gar nicht erst zu Gericht tragen, die wurden alle außergerichtlich entschädigt“, erzählt Schröder.“Große Defizite“ bei der Beratungsdokumentation stellte auch Bundesjustizminister Heiko Maas noch im Sommer 2014 fest.[…]“.
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Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im…

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