2023 Online-Banking Rekordjahr bei Schadensfällen Das jedenfalls ist die -zugegebenermaßen ersteinmal- subjektive Beurteilung von Rechtsanwalt…
Anleger der S & K Firmengruppe sind von Rückforderungsansprüchen bedroht
Der S & K Gruppe wird Kapitalanlagebetrug durch Errichtung und Betreibung eines sogenannten Schneeballsystems vorgeworfen.
D.h. Altanleger wurden bei Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen mit Geldern anderer Anleger bedient. In diesen Fällen fordern Insolvenzverwalter fast immer die an die Anleger geleisteten Auszahlungen zurück. Das Argument ist die Gleichbehandlung, die es erfordere ausgezahlte Gelder zur Insolvenzmasse zurückzuholen. Im Falle der insolventen Phoenix Kapitaldienst hat der Insolvenzverwalter seinerzeit beispielsweise Rückzahlungen von tausenden Anlegern verlangt. Nach Auffassung der Verwalter sind Teile der Auszahlungen Scheingewinne, die anfechtbar seien (§134 Insolvenzordnung).
Die Insolvenzverwalter stützen sich dabei auf zwei grundlegende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1990 (BGH vom 29.11.1990; Az. IX ZR 29/90; IX 55/90), die diese Auffassung grundsätzlich zulassen. Gleichwohl konnten sich die Anleger mit unterschiedlichen Argumenten wehren. LSS LEONHARDT SPÄNLE SCHRÖDER Rechtsanwälte haben seit 2005 z.B. hunderte Phoenix-Geschädigte vertreten und dabei Verfahren erfolgreich bis hin zum Bundesgerichtshof begleitet (BGH IX ZR 60/10). Rechtsanwalt Matthias Schröder, der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist, rät jedem Anleger den Sachverhalt anwaltlich überprüfen zu lassen und nicht einfach zu zahlen.
In einem der Verfahren (Phoenix) hatte der Verwalter vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen einen Anleger, den er bereits in zwei anderen landgerichtlichen Verfahren -bis hin zum OLG Karlsruhe erfolgreich in Anspruch genommen hat- unter Neuberechnung des Scheingewinnes verklagt. Das Amtsgericht verwehrte dem Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst einen Anspruch auf Rückzahlung von weiteren Scheingewinnen (AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 20.07.2011, Az. 8 C 100/08). Die Neuberechnung bezog sich gemäß Argumentation des Insolvenzverwalters auf vertragliche Vereinbarungen des Investors mit Phoenix. Unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung wurde dem von RA Matthias Schröder vertretenen Anleger Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Noch vor der BGH-Entscheidung aus 2010 hatten sich die Richter des 23. Zivilsenates des OLG Frankfurt am Main (Az 23 U 203/08) der Auffassung angeschlossen; ebenso nahezu zeitgleich auch das LG Meiningen (Az. 2 O 1310/08/ 22.07.2009) an.