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Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Darlehen rückforderbar

Der BGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung zu Bearbeitungsgebühren (Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14) im Interesse der Verbraucher die Entscheidung über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen zeitlich recht schnell auf seine Grundsatzentscheidungen zur Unwirksamkeit der Bearbeitungsentgelte vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) folgen lassen und damit die bestehende Unsicherheit hinsichtlich des Verjährungsbeginns für Rückzahlungsansprüche von Darlehensnehmern beseitigt. Danach beginnt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB für zuvor entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar war. Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Von der Verjährung zum Jahresende sind auch Bearbeitungsgebühren bei Immobiliendarlehen und von Bausspardarlehen (nicht die „Abschlussgebühr“, die nach BGH nicht zu beanstanden ist).

Der BGH befasste sich in den oben zitierten Urteilen mit Verbraucherkrediten. Die von den Banken verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterlagen der richterlichen Inhaltskontrolle und waren unwirksam. Auf § 307 BGB können sich grds. auch Unternehmer berufen, so dass auch Bearbeitungsgebühren von gewerblichen Darlehen rückforderbar sein dürften und der Verjährung unterliegen.

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