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Zahlreiche Anleger sind mit existenzbedrohenden Forderungen aus Devisengeschäften in Franken bedroht

Am 15.01.2015 um 9.30 Uhr hat die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufgehoben. Nach dieser Mitteilung gab es keine Liquidität für CHF-Devisenpaare am Markt und der EUR/CHF rutschte vom Mindestkurs in Höhe von 1,20 auf 0,95 bis 1,00 und dann weiter bis auf 0,85 bis 0,90 ab. Die Liquidität kam später zu einem Kurs/Preis von 1,03 bis 1,04 zurück. Einige Devisen-Broker, vor allem solche für Kleinanleger sowie CFD-Broker, erlitten enorme Verluste als Folge der entstandenen Volatilität. Während es einzelnen Brokern gelungen ist, die Aufträge der Kunden zu Kursen oberhalb von 1,04 auszuführen, sollen andere Broker mit deutlich schlechteren Kursen zwischen 0,80 und 0,90 abrechnen.

Wie bereits zuvor berichtet, sollen nach einem Bericht von Bloomberg vom 19.01.2015  Citigroup, Deutsche Bank und Barclays geschätzt 400 Mio. Dollar an Verlusten angehäuft haben, nachdem die Schweizerische Nationalbank überraschend ihren Mindestkurs für den Euro aufgegeben hatte. Doch die Auswirkungen der Entscheidung haben auch Privatanleger getroffen. Bei der Frankfurter Kanzlei LSS Rechtsanwälte haben sich bereits zahlreiche Geschädigte gemeldet, die mit Forderungen ihrer Banken und Broker in Millionenhöhe konfrontiert sind.

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Rückforderung von Bearbeitungsgebühren auch für Altfälle möglich

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

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LG Stuttgart fällt zwei Urteile über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen

Die 13. Zivilkammer des LG Stuttgart hat sich in zwei Urteilen, vom 16.07.2014, mit der Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen befasst. Danach wäre ein Rückforderungsanspruch aus einem Verbraucherdarlehen aus dem Jahre 2006 ( Az. 13 S 36/14 ) bereits verjährt, während ein Anspruch aus dem Jahre 2009 ( Az. 13 S 14/14 ) dies noch nicht wäre.

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BGH fällt anlegerfreundliches Urteil zur Aufklärungspflicht bei offen Immobilienfonds

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich heute in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst. Gemäß einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des BGH (64/2014) wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).

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BGH verhandelt am 29. April 2014 erstmals über Aufklärungspflichten der Banken im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

Dem Bankensenat des höchsten deutschen Zivilgerichts liegen am 29.04.2014 zwei Entscheidungen unterschiedlicher Oberlandesgerichte zur mündlichen Verhandlung vor. Die Entscheidungen betreffen das sog. „Aussetzungsrisiko“ bei offenen Immobilienfonds. Im Zuge der Finanzkrise im Jahre 2008 haben zunächst zahlreiche offene Immobilienfonds Anteilsrücknahmen ausgesetzt,…

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Commerzbank haftet wegen Empfehlung offener Immobilienfonds

Landgericht verurteilt wegen vorsätzlicher Falschberatung

Das Frankfurter Landgericht hat die Commerzbank am 14.11.2013 zur Zahlung von mehr als EUR 50.000,00 verurteilt (Az. 2-05448/12). Geklagt hatte ein Anleger der auf Empfehlung der Bank im Mai 2008 Anteile am CS Euroreal erworben hatte.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Bank verpflichtet war, über das sog. „allgemeine Aussetzungsrisiko“ aufzuklären und sich dabei argumentativ auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main aus dem Februar 2013 berufen.

Dieser Pflicht ist die Bank seinerzeit nicht nachgekommen. Die Pflichtverletzung erfolgte nach Auffassung des Gerichts vorsätzlich, weshalb auch die von der Bank erhobene Verjährungseinrede nicht durchschlug. Nach der im Jahr 2008 noch geltenden  Vorschrift, waren fahrlässige Pflichtverletzungen bereits längst verjährt. Das Gericht hat aus der Tatsache, dass das allgemeine Schließungsrisiko in den sog. Basisinformationen als Risiko erwähnt wurde geschlossen, dass der Bank dieses Risiko sehr wohl bekannt gewesen sei und das Verschweigen somit vorsätzlich erfolgt sein muss. Der erfolgreiche Anleger wurde von LSS Rechtsanwälte vertreten.

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