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Kommt jetzt die Direkthaftung für Vorstände aufgrund fehlerhafter Kapitalmarktinformation?

Den Kapitalanlegern wurde trotz offensichtlicher Notwendigkeit bei Verabschiedung des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes eine spezialgesetzliche Haftung gegenüber den im Unternehmen handelnden Personen versagt. Im Rahmen des von der Bundesregierung angekündigten „10-Punkte-Plan-Anlegerschutz“ sollten entsprechende gesetzliche Vorschriften eingeführt werden. Aufgrund der zögerlichen Umsetzung und letztlich wegen der Neuwahlen im September 2005 konnte der „10-Punkte-Plan-Anlegerschutz“ nicht mehr vollständig umgesetzt werden. Das bereits einmal als Referentenentwurf vorgestellte und dann aufgrund massiver Kritik auf unbestimmte Zeit verschobene Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz (KapInHaG), in dem entsprechende Regelungen verankert werden sollten, fehlt bis zum heutigen Tage. Nach einem Bericht der FAZ vom 31.10.2005 gibt es nun Erwägungen von Union und SPD die entsprechenden gesetzlichen Regelungen gegen die Widerstände der Wirtschaft einzuführen.

Trotz noch immer fehlender spezialgesetzlicher Regelungen können die im Unternehmen handelnden Personen haftbar gemacht werden. Nachdem die Instanzgerichte mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Begründungen überwiegend eine entsprechende Haftung ablehnten, war es der BGH, der maßgeblich im Sommer 2004 mit seinen Infomatec-Entscheidungen den Weg zu einer Inanspruchnahme von Vorständen ebnete . Die Entscheidungen werden auch für die Auslegung von § 37b und § 37c WpHG wegweisend sein. Nicht zuletzt hat der BGH auch Eckpunkte für Beweiserleichterungen definiert.

Der BGH hatte in in drei ähnlich gelagerten Fällen Schadensersatzklagen von Anlegern entschieden, mit denen in diese die ehemaligen Vorstandsmitglieder der am Neuen Markt notierten Infomatec AG wegen mehrerer falscher Ad-hoc-Mitteilungen in Anspruch genommen hatten. Der BGH begründete den Schadenersatzanspruch auf der Rechtsgrundlage des § 826 BGB. Weil § 15 WpHG bereits voraussetzt, dass die mitgeteilte neue Tatsache geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ließ es der BGH für den Vorsatz ausreichen, dass die Organmitglieder in Kenntniss deren Fehlerhaftigkeit die Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlichten. Im Hinblick auf die nach § 826 BGB erforderliche Sittenwidrigkeit hatte der BGH in diesem Fall das vorsätzliche Verhalten der Organe als indiziert angesehen. In den vom BGH entschiedenen Fällen war den handelnden Vorständen nicht nur die Offensichtlichkeit der Fehlerhaftigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen bekannt. Die Vorstände hatten in Kenntnis dieser Fehlerhaftigkeit dieselbe falsche Ad-hoc-Mitteilungen auch nochmals veröffentlicht und in einer weiteren Ad- hoc-Mitteilung von einem frei erfundenen „Megadeal in Millionenhöhe“ berichtet. Der BGH hatte in der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass die Anforderungen hinsichtlich der Annahme des Vorsatzes sowie der Sittenwidrigkeit nicht überspannt werden dürfen, wie dies überwiegend die Instanzgerichte zuvor getan hatten.

Die nach wie vor größte Hürde stellt das Kausalitätserfordernis dar. Im Ergebnis obliegt dem Kapitalanleger die volle Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung und seiner Erwerbsentscheidung. Der BGH hat unter sehr sorgfältiger Begründung herausgearbeitet, dass dem Kapitalanleger in der Regel kein Beweis des ersten Anscheins für das Bestehen einer sogenannten Anlagestimmung zugute kommt, d.h. der Kapitalanleger kann sich nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Vermutung stützen, dass der Kauf der Wertpapiere auf der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung beruht. Lediglich für extreme Ausnahmefälle hat der BGH das Vorliegen einer Anlagestimmung nicht ausgeschlossen. Wird in einem solchen Fall eine Anlagestimmung angenommen, führt dies zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Anscheinsbeweis. Die verantwortlichen Personen des Unternehmens müssen dann darlegen und beweisen, dass die Kaufentscheidungen der Anleger nicht auf die jeweilige Ad-hoc-Mitteilungen zurückzuführen sind. Ein solcher Anscheinsbeweis sollte nach Auffassung des BGH aber ohnehin auch nur auf eine begrenzte Zeitdauer beschränkt sein. Bei einen Zeitraum von mehr als neun Monaten erschien dem BGH die Grenze einer derartigen Wirkungsdauer für die Anlagestimmung erreicht . Im Zusammenhange mit der der Beurteilung des Kausalzusammenhangs haben die Instanzgerichte in der Vergangenheit oftmals ohne entsprechende Begründung darauf abgestellt, dass die fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung die einzige Ursache für die Kaufentscheidung gewesen sein muss. Mitursächlichkeit reicht jedoch ohne weiteres aus.

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