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Marko R. Spänle – Das erste Gebot
Die meisten denken, so etwas könne ihnen nie passieren: ein Unfall. Dennoch kann es sogar den erfahrensten Verkehrsteilnehmer treffen. Und ganz gleich, wie sehr man sich „unschuldig“ bzw. „im Recht“ fühlt, so Verkehrsrechtspezialist und Strafverteidiger Marko R. Spänle von der Frankfurter Anwaltskanzlei LSS, lautet das erste Gebot immer: Anhalten!
Nach einem Verkehrsunfall, egal ob nur ein kleiner Lackschaden verursacht wurde, verpflichtet das Gesetz jeden, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, zunächst am Unfallort zu bleiben und die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. „Ausnahmen gelten nur in Notfällen, etwa wenn ein Schwerverletzter versorgt werden muss“, sagt Marko R. Spänle. Ansonsten sei der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.d. § 142 StGB verwirklicht. Nach der Unfallstatistik der Stadt Frankfurt für das Jahr 2011 flüchtet leider rund ein Drittel der Unfallverursacher. Über die Konsequenzen scheinen sich die wenigsten im Klaren zu sein, denn „Unfallflucht kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und führt im Fall einer späteren Ahndung zu empfindlichen Geldstrafen oder sogar zu Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Daneben drohen in strafrechtlicher Hinsicht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB.“
Der Fall der Fälle
Hat man sich dennoch unerlaubt vom Unfallort entfernt und bekommt in der Folge Besuch von der Polizei, gilt, was Verkehrsrechtspezialist Spänle grundsätzlich rät: „Als Beschuldigter muss man keine Angaben zum Tatgeschehen machen. Und auch Angehörige des Beschuldigten sind nicht zur Aussage verpflichtet. Dabei stellt Schweigen keineswegs ein Schuldeingeständnis dar!“ Vielmehr solle man darauf hinweisen, dass man zunächst mit einem Rechtsanwalt sprechen wolle. „Dieser wird als erstes Akteneinsicht nehmen, um sich ein Bild vom konkreten Fall zu machen und zu sehen, was eventuell bereits aktenkundig ist. Anhand dieser Informationen kann man dann entscheiden, ob eine Einlassung abgegeben werden soll.“
Schadensregulierung ohne Hindernisse
Es hat gekracht, und man ist eindeutig der Geschädigte. „Eindeutig ist erst einmal gar nichts.“ Dass die Versicherung des Gegners angemessen reguliert, sei nämlich keine Selbstverständlichkeit, erklärt Marko R. Spänle. „In den letzten Jahren versuchen Versicherungen vermehrt, die Regulierungssumme möglichst zu minimieren – auch wenn die Schuldfrage zunächst eindeutig geklärt scheint. Mithilfe eines Verkehrsanwalts kann das Regulierungsgeschehen rechtzeitig, günstig und zielorientiert gestaltet und somit finanzielle Nachteile vermieden werden.“ Dabei zeigt die Praxis, so der Rechtsanwalt, dass die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer kaum Kenntnis davon haben, welche Schadenspositionen gegenüber den Versicherungen geltend gemacht werden können und wie vielfältig diese sind. „Ohne anwaltlichen Beistand wollen die Versicherungsgesellschaften den Unfallopfern ferner oft einen versicherungsnahen Kfz- Sachverständigen aufdrängen. Dieser wird naturgemäß versuchen, den Schaden möglichst gering zu taxieren. Als Verkehrsunfallopfer sollte man daher auf sein Recht auf freie Gutachterauswahl bestehen.“ Bei der nach Vorliegen des Gutachtens erfolgenden Bezifferung des Fahrzeugschadens hat man die Wahl zwischen der fiktiven Schadensabrechnung, d.h. der Geltendmachung der vom Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten (netto), oder der Abrechnung gemäß Werkstattrechnung nach erfolgter vollständiger und fachgerechter Reparatur. „Bei geleasten und finanzierten Fahrzeugen jedoch handelt es sich rechtlich nicht um das ‚eigene Fahrzeug‘, so dass dem Geschädigten die fahrzeugbezogenen Ersatzleistungen der unfallgegnerischen Versicherung grundsätzlich nicht persönlich zustehen. Aber auch hier gibt es anwaltlichen Rat. So gibt es beispielweise die Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensablösung.“
Wichtige Sofortmaßnahmen
Im Fall eines Personenschadens sollte man sich unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben. Bei verspätetem Arztbesuch besteht sonst die Gefahr, dass die gegnerische Versicherung bestreitet, dass die Verletzungen auf dem Unfall beruhen. „Zudem sollten Unfallbeteiligte immer das amtliche Kennzeichen des beteiligten Fahrzeugs sowie Namen und Anschrift des Fahrzeugführers und Halters notieren. Auch Datum, Uhrzeit und Unfallort, mit Straßennamen und Fahrtrichtung, sowie Namen und Anschrift von Zeugen sollten festgehalten werden.“ Idealerweise sollten auch der Unfallort und die Fahrzeuge in den unveränderten Stellungen nach dem Zusammenstoß fotografiert werden. „All das sind wichtige Anhaltspunkte für die Erstellung eines später eventuell erforderlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens. Gegebenenfalls sind diese Dokumentationen aber auch in einem mit dem Unfall zusammenhängenden Bußgeld- oder Strafverfahren hilfreich.“ Zuletzt noch der wertvolle Rat für den Fall, dass man vom Unfallgegner der Unfallverursachung beschuldigt wird: „Keinesfalls ein vorschnelles Schuldanerkenntnis unterzeichnen! Das kann Ärger mit der eigenen Versicherung geben. Der Versicherte ist nämlich grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Versicherung eine Schuld ganz oder teilweise anzuerkennen.“
Quelle: topmagazin