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7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017 03. und 04.11.2017- Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017//////Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht 
03. und 04.11.2017
The Westin Grand Hotel, Frankfurt a.M.

http://www.hera-fortbildung.de/veranstaltungen/eventdetail/813/-/7-frankfurter-bank-und-kapitalmarktrechtstage-2-taegig-10-h-plus-zusatzmodul-selbststudium-5-h

Freitag, den 03.11.2017
Beginn und Registrierung: 12.45 Uhr
12.45 – 13.15 Uhr: Imbiss
13.15 – 14.30 Uhr (75 Minuten)
Dr. Michael Münscher
Rechtsanwalt, Rechtsabteilung Commerzbank AG, Frankfurt a.M.
Thema: Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
14.30 – 15.00 Uhr (30 Minuten)
Ulrich Wolff
Rechtsanwalt, Partner, Linklaters , Frankfurt am Main
Brexit: Die Verhandlungen haben begonnen – was jetzt?
15.00 – 15.15 Uhr
Kaffeepause
15.15 – 15.45 Uhr (30 Minuten)
Burkhard Schneider
Rechtsanwalt, Partner, Clifford Chance, Frankfurt a.M.
KapMuG, UKlaG, Musterverfahren – Beobachtungen aus anwaltlicher
Perspektive
15.45 – 16.45 (60 Minuten)
Matthias Schröder
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
LSS Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Rechtsfragen der Vermögensverwaltung – von der KWG-Zulassung über
Pflichten, Haftung bis Beendigung des Vertrages (Teil 1)
16.45 – 17.00 Uhr
Kaffeepause
17.00 – 18.30 Uhr (90 Minuten)
Dr. Desirée Dauber,
Richterin am BGH, XI. Zivilsenat, Karlsruhe
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
18.30 -18.45 Uhr (15 Minuten)
Diskussion
18.45 Uhr: Ende
———————————————————————————————-Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ————————————–

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OLG München erklärt Widerruf von Darlehen für wirksam

Nach einer Entscheidung des OLG München (17. Zivilsenat , Urteil vom 21. Mai 2015 , Az: 17 U 334/15) ist die Widerrufsbelehrung nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, wenn sich das Druckbild unterschiedlicher Ziffern im Verhältnis zur anderen Ziffern des Vertragsformulares nicht unterscheidet, alle Ziffern aber insgesamt mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind.

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OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

In einem vom OLG Celle zu entscheidenden Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt der dortige Senat auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15). Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta (EUR 168.000)ab. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.

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Landgericht Köln bestätigt Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensvertrag

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln 21. Zivilkammer 21 O 361/14 Urteil vom 26.5.2015) ist eine Widerrufsbelehrung  grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie nicht darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die Verpflichtung hat, im Fall des Widerrufs die geleisteten Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten hat. Zwar ist grundsätzlich in Verbraucherkreditverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber, wenn der Darlehensgeber auf die Folgen des Widerrufs hinweist.

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Widerruf von Darlehensverträgen und Verwirkung

Kaum ein Thema beschäftigt die Gerichte im Bankrecht aktuell mehr, als der „Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen“. Gestritten wird allenthalben ob, erteilte Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen seien, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Die Darlehensgeber berufen sich zudem nahezu durchgängig auf den Einwand der Verwirkung, so dass auch bei festgestellter Fehlerhaftigkeit überprüft werden muss, ob die fehlerhafte Widerrufsbelehrung geeignet war, den Darlehensnehmer von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen ist.

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Landgericht Köln stellt Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der Sparkasse KölnBonn fest – Kunde kann Darlehen nach Jahren wirksam widerrufen

Frankfurt am Main (25.06.2015) In einem von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte erstrittenen Urteil, welches am 25.06.2015 verkündet wurde, hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln festgestellt (az. 22 O 63/15), dass ein Ehepaar aus Köln ihren im Jahr 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrag noch im Jahre 2014 widerrufen konnte, weil die seinerzeit verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann mangels ordnungsgemäßer Belehrung nie zu laufen.

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BGH verhandelt am 23.06.2015 nun doch nicht zum Thema „Verwirkung des Widerrufs von Darlehensverträgen“

Mit Spannung hatten zehntausende Bankkunden auf den anstehenden Verhandlungstermin vom 23. Juni 2015 vor dem Bundesgerichtshof gewartet. Während die Mehrzahl der Bankrechtsexperten mit einem Erfolg der Bankkunden fest rechneten und sich Klarheit durch ein Urteil erwarteten, herrscht wieder Frustration und Unsicherheit. In dem Verfahren XI ZR 154/14 nahmen die Kläger die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

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Bald herrscht erste Klarheit i.S. Widerruf von Darlehen und dem Problem der sog. „Verwirkung“

Der Bundesgerichtshof wird am 23.06.2015 i.S. Widerrufsbelehrung verhandeln. Dies ergibt sich aus dem Terminhinweis in Sachen XI ZR 154/14 der Pressestelle des BGH.

Die Kläger in dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren nehmen die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen.

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Beratungsprotokoll- Sinn oder Unsinn?

In einem lesenswerten Artikel der Journalistin Brigitte Watermann beschäftigt sich diese mit der relativ neuen gesetzlichen Verpflichtung zur Anfertigung von Bertaungsprotokollen. In dem Artikel wird Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der LSS Rechtsanwaltgesellschaft zitiert. Auszugsweise heißt es dort:

[…] Zudem befürchten Verbraucherschützer, dass die Protokolle eher der rechtlichen Absicherung der Bankseite dienen könnten.
Diese Befürchtung teilt Matthias Schröder von LSS Rechtsanwälte in Frankfurt zwar auch, aber er kennt auch Gegenbeispiele: In Protokollen über Beratungen zu offenen Immobilienfonds sei bis 2011 zum Beispiel oft die Formulierung drin gestanden, die Produkte seien „jederzeit liquidierbar“ – was sich als großer Irrtum herausstellte. „Solche Fälle mussten wir gar nicht erst zu Gericht tragen, die wurden alle außergerichtlich entschädigt“, erzählt Schröder.“Große Defizite“ bei der Beratungsdokumentation stellte auch Bundesjustizminister Heiko Maas noch im Sommer 2014 fest.[…]“.
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Bausparer wehren sich gegen die Kündigung Ihrer Bausparverträge

Bausparverträge versprechen oft das, was in Zeiten niedriger Leitzinsen Mangelware ist: ein attraktive Verzinsung auf das angesparte Guthaben in Höhe von 3 bis 5 Prozent. Viele Bausparer sind daher dazu übergegangen ihr Bauspardarlehen trotzt Zuteilungsreife nicht abzurufen, um so weiterhin eine attraktive Verzinsung auf das angesparte Guthaben zu erhalten. Manche Bausparer sparen sogar bis zur Höhe ihrer Bausparsumme an.
Doch nunmehr versuchen die Bausparkassen die attraktive Guthabenverzinsung durch die Kündigungen der Bausparverträge zu verhindern. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.01.2015 könnten bis zu 120.000 Bausparer von einer Kündigung betroffen sein.

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