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OLG München erklärt Widerruf von Darlehen für wirksam

Nach einer Entscheidung des OLG München (17. Zivilsenat , Urteil vom 21. Mai 2015 , Az: 17 U 334/15) ist die Widerrufsbelehrung nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, wenn sich das Druckbild unterschiedlicher Ziffern im Verhältnis zur anderen Ziffern des Vertragsformulares nicht unterscheidet, alle Ziffern aber insgesamt mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind. Damit enthalte rein optisch die Widerrufsbelehrung auch weitere Informationen, was den Anforderungen an einer hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht entspricht (vgl. für den Parallelfall im Versicherungsvertragsrecht BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 260/11, WM 2015, 227, 228, Randziffern 16f.). Nach Ansicht des Senates konnte dahinstehen, ob die Ankreuzmöglichkeiten im Rahmen einer weiteren Ziffer zusätzlich zur Verunklarung der Belehrung über das Widerrufsrecht der Kläger beitrugen oder nicht. Der Widerruf ist nach Auffassung des OLG auch dann grundsätzlich als wirksam anzusehen, wenn der Darlehensvertrag bereits abgerechnet war, da die einschlägigen Verbraucherkreditvorschriften einen entsprechenden Ausschluss des Widerrufsrechts nicht regeln.

LSS Rechtsanwälte unterhalten innerhalb des bankrechtlichen Dezernats seit 2012 eine Einheit für den Widerruf von Kreditverträgen und haben bereits kundenfreundliche Entscheidungen vor unterschiedlichen Gerichten erstritten und außergerichtliche Vergleiche mit unterschiedlichen Banken geschlossen.

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