Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Liechtensteiner Lebensversicherung zur Zahlung von rund 460.000 EUR nebst Zinsen.
Dem Fall zugrunde liegt der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherer im Jahre 2013. Die vereinbarte Einmalprämie betrug Euro 500.000 und wurde im Oktober 2013 an die Lebensversicherung gezahlt. Ein Vermögensverwalter wählte Vermögensanlagen aus, die von der Liechtensteiner Lebensversicherung im eigenem Namen auf Rechnung der von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten Klägerin erworben wurden. Weite Teile der Anlage werden von der Klägerin als wertlos angesehen. Mit anwaltlichen Schreiben widerrief die Klägerin am 4. Januar 2017 den Versicherungsvertrag und berief sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Das Landgericht Frankfurt am Main und hier die 23. Zivilkammer hat sich der diesbezüglichen Auffassung der Klägerin angeschlossen und festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von rund EUR 460.000 aus §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG besitzt (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.08.2019, 2-23 O 399/172).