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OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

In einem vom OLG Celle zu entscheidenden Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt der dortige Senat auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15). Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta (EUR 168.000)ab. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.

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Bald herrscht erste Klarheit i.S. Widerruf von Darlehen und dem Problem der sog. „Verwirkung“

Der Bundesgerichtshof wird am 23.06.2015 i.S. Widerrufsbelehrung verhandeln. Dies ergibt sich aus dem Terminhinweis in Sachen XI ZR 154/14 der Pressestelle des BGH.

Die Kläger in dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren nehmen die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen.

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im…

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Bank nimmt erneut Revision zurück- Tausende Kunden können auf Schadensersatz hoffen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in seiner Pressemitteilung Nr.94/2012 für den 11. September 2012 angekündigten Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer Entgeltklausel über eine „Bearbeitungsgebühr“ bei Darlehen aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden, wonach die streitgegenständliche Klausel – „…Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %“ – unwirksam ist, rechtskräftig. 

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