2023 Online-Banking Rekordjahr bei Schadensfällen Das jedenfalls ist die -zugegebenermaßen ersteinmal- subjektive Beurteilung von Rechtsanwalt…
Bank nimmt erneut Revision zurück- Tausende Kunden können auf Schadensersatz hoffen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in seiner Pressemitteilung Nr.94/2012 für den 11. September 2012 angekündigten Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer Entgeltklausel über eine „Bearbeitungsgebühr“ bei Darlehen aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden, wonach die streitgegenständliche Klausel – „…Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %“ – unwirksam ist, rechtskräftig. Das Aktenzeichen des BGH lautet: XI ZR 452/11. Die Aktenzeichen der Vorinstanzen lauten: LG Leipzig – Urteil vom 11. Februar 2011 – 8 O 2799/10; OLG Dresden – Urteil vom 29. September 2011 – 8 U 562/11.
In den letzten Monaten kam es wiederholt zu Urteilen, die die Rechtwidrigkeit der von Banken erhobenen Gebühren feststellten. Neben dem von LSS Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 04.07.2012 liegt auch eine weitere Entscheidung des BGH zu dieser Thematik vom 08.05.2012 vor. Das Amtsgericht Offenbach am Main hatte eine Bank dazu verurteilt, an ihren Bankkunden die für einen Darlehensvertrag erhobene Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen (AG Offenbach/M., Urt. v. 04.07.2012 – 380 C 33/12). Die Entscheidung wurde nun rechtskräftig, da die beklagte Santander Bank kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Der Kläger hatte bei einer Filiale einer weltweit tätigen Großbank im Jahr 2010 ein Darlehen aufgenommen. Dabei erhob die Bank eine Bearbeitungsgebühr für die Ausreichung des Darlehensbetrages in Höhe von EUR 700,00, entsprechend 3,50 % der Kreditsumme. Dieser Betrag wurde seitens der Bank zur eigentlichen Darlehenssumme hinzugerechnet.
Das Gericht folgte der Ansicht der klagenden Bankkunden und verurteilte die Bank zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr nebst Zinsen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass die vertraglichen Pflichten des Bankkunden im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 488 I BGB klar und endgültig geregelt sind. Kommt ein Darlehensvertrag zustande, ist die Bank verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen und der Bankkunde ist verpflichtet, einen vereinbarten Zinssatz an die Bank zu zahlen. Für weitere Gebühren und versteckte Kosten lässt diese Regelung keinen Raum. Auch nicht für derartige Bearbeitungsgebühren.
Die Bank hatte versucht, die erhobene Bearbeitungsgebühr damit zu rechtfertigen, dass es sich um eine individuelle Absprache zwischen Bank und Kunden handele, welche der Inhaltskontrolle durch das Gericht entzogen sei. Dieser Einwand griff jedoch nicht, da die Bank nicht darlegen konnte, dass zwischen den Vertragsparteien ein solcher Betrag im Einzelnen ausgehandelt wurde. Vielmehr wurde der Aufschlag durch die Bank willkürlich bestimmt und auf den Kunden abgewälzt. Zu dieser Überzeugung gelangte das erkennende Gericht, das die Frage aufwarf, welche Leistung überhaupt mit der einmaligen Bearbeitungsgebühr abgegolten werden sollte.
Nach Auffassung des Gerichts steht fest, dass die Bearbeitungsgebühr lediglich dem Interesse der Bank dient und die Abwälzung der Kosten –z.B. für die Bonitätsprüfung- im klaren Gegensatz zur gesetzlichen Regelung steht und ist folglich unwirksam ist.
Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat, weist daraufhin, dass identische oder ähnliche Gebühren in der Vergangenheit von zahlreichen Banken erhoben wurden. „Bei höheren Kreditsummen können hier schnell einige tausend-EUR von der Bank zurückgefordert werden“, so Schröder, der auch darauf verweist, dass erst im Mai 2012 der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen die Entgelt- und Auslagenpraxis der Banken als teilweise rechtswidrig einstufte (BGH, Urt. vom 08.05.2012 – XI ZR 61 und 437/11).