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Neues Gesetz zur Bewältigung von Massenprozessen im Kapitalmarktbereich

Am 17.3.2005 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens vorgelegt. Ziel der Neuregelung ist es, eine in verschiedenen Prozessen gestellte Musterfrage einheitlich mit Breitenwirkung klären zu lassen, um das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger zu verringern.
Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), einem neuen Verfahrensgesetz zur Bewältigung von ?Massenprozessen? im Kapitalmarktbereich, wird ein weiterer zentraler Punkt des Maßnahmenkatalogs der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes umgesetzt. Es dient der Verbesserung der kollektiven Durchsetzung von Ansprüchen der Anleger. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Bündelung von kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten durch Führung eines Musterverfahrens zu ermöglichen und eine Verfahrenskanalisation der Rechtsstreite durch Einführung eines ausschließlichen Gerichtsstands zu erreichen. Durch die Einführung des Musterverfahrens werden die Zivilgerichte entlastet. Komplexe gleichgelagerte Beweisaufnahmen in einer Vielzahl von Verfahren können durch Zusammenfassung in einem Musterverfahren vermieden werden.

1. Anwendungsbereich

Das KapMuG ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten begrenzt. Ein Musterverfahren kommt daher nur bei Geltendmachung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche sowie vertraglicher Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz in Betracht. Mit der Einbeziehung vertraglicher Erfüllungsansprüche in den Anwendungsbereich des KapMuG soll sichergestellt werden, dass die schuldrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung (angemessener Kaufpreis) einheitlich beurteilt werden.

2. Funktionsweise des Musterverfahrens

Die Funktionsweise des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes lässt sich wie folgt darstellen:

Jeder Kapitalanleger kann, wenn er z.B. einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Kapitalmarktinformationen gerichtlich geltend macht, die Einleitung eines Musterverfahrens beantragen. Der Musterfeststellungsantrag wird vom Gericht in einem eigenen Klageregister im elektronischern Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen. Werden 10 oder mehr gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge in verschiedenen Rechtsstreiten zur Klärung derselben Musterfrage innerhalb von 4 Monaten gestellt, holt das Prozessgericht einen Musterentscheid bei dem im Rechtzuge übergeordneten OLG ein. Nach Anhängigkeit des Musterverfahrens beim OLG werden die betroffenen Rechtsstreite der Kapitalanleger ausgesetzt. Das OLG bestimmt einen Kläger von Amts wegen zum Musterkläger. Alle übrigen Kläger werden zu dem Musterverfahren beigeladen. Dadurch wird im Unterschied zur US-amerikanischen class action allen Klägern der Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert.

Das OLG entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Gegen den Musterentscheid des Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft. Der rechtskräftige Musterentscheid bindet den Musterkläger, den Musterbeklagten sowie die übrigen Kläger auf Grund ihrer Beiladung. Unter Zugrundelegung des Musterentscheids werden die Individualprozesse vom Landgericht entschieden.

3. Kosten

Der Gesetzentwurf sieht eine Kostenregelung vor, die das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger minimiert und dadurch entscheidend zur Attraktivität des Musterverfahrens beiträgt. So entstehen im erstinstanzlichen Musterverfahren keine zusätzlichen Gerichts-oder Rechtsanwaltsgebühren, obwohl das OLG das Musterverfahren entscheidet. Dadurch wird eine unerwünschte Kommerzialisierung des Musterverfahrens vermieden. Die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht anfallenden Auslagen, hierzu zählt insbesondere die Sachverständigenvergütung, werden im Verhältnis der geltend gemachten Forderungenauf die einzelnen Prozessverfahren verteilt. Ferner verzichtet der Entwurf darauf, dass die Beautragung des Sachverständigen von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird.

4. Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Der Entwurf sieht eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit der kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten am Sitz des Emittenten vor. Ferner werden die Streitigkeiten sachlich am Landgericht konzentriert. Dadurch werden die Amtsgerichte von derartigen Streitigkeiten entlastet.

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