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Bundesgerichtshof „darf“ endlich einmal wieder zur Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen verhandeln und entscheiden

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 12.07.2016 erstmals seit längerer Zeit Gelegenheit zur Thematik „Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen“ zu entscheiden. Zuvor hatten zahlreiche zur Entscheidung anstehende Verfahren sich kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vergleiche der Parteien erledigt.

 Verfahren Nr. 1 über Widerrufsrecht: Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15

Die von einer Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung lautete in einer Passage: „die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Belehrung belehrte die Kläger nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Sparkasse nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. So fand sich in der Widerrufsbelehrung eine Fußnote mit dem Verweis: „Frist bitte im Einzelfall prüfen“. Der BGH befand zudem, dass die Kläger das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt haben – Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15. Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Matthias Schröder misst der Entscheidung eine hohe Praxisrelevanz bei, da die maßgebliche Belehrung von zahlreichen Sparkassen bundeweit über einen längeren Zeitraum Verwendung fand.

Verfahren Nr. 2 über eine Widerrufsbelehrung: Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15

Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Verfahren über eine Widerrufsbelehrung zu entscheiden, die – falls diese wie vom Kläger vorgetragen in einer sogenannten Haustürsituation abgeschossen wurde- fehlerhaft wäre. Hier hatte der BGH das Verfahren an das OLG zurück verwiesen, damit dieses diverse streitige Fragen zur Haustürsituation und zu ggf. vorliegenden Gründen für rechtsmissbräuchliches Verhalten oder eine Verwirkung prüft. Nach Auffassung Schröders hat auch diese Entscheidung hohe Praxisrelevanz, auch wenn die Belehrung als solche eher Einzelfälle betrifft: „Der BGH wird in den Urteilsgründen, die noch nicht veröffentlicht sind, grundsätzliche Ausführungen zum Rechtsmissbrauch und zur Verwirkung machen“ – Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15.

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