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Leonhardt Spänle & Schröder erringt Sieg für ausgeschlossene Genossin vor LG Frankfurt am Main

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main ist der Ausschluss eines Mitglieds einer Genossenschaft wegen Zurückbehaltung eines Teils eines Umlagebetrages unwirksam. Die von den Rechtsanwälten Leonhardt Spänle & Schröder vertretene ausgeschlossene Genossin konnte sich vor dem Landgericht Frankfurt am Main durchsetzen. Die beklagte Genossenschaft sah sich nach den deutlichen Hinweisen des Gerichts zu einem Anerkenntnis veranlasst (Aktenzeichen 2/12 O 666/05).

Rechtsanwalt Matthias Schröder, der regelmäßig gesellschaftsrechtliche Minderheitsrechte in Gesellschafterausschlussverfahren (GmbH-Gesellschafter; Squeeze-Out von Aktionären) vertritt, misst den rechtlichen Würdigungen des LG Frankfurt am Main einige Bedeutung zu : „Entscheidungen in Streitigkeiten zwischen eingetragener Genossenschaft und deren Genossen sind in der Praxis relativ selten; umso erfreulicher ist, dass die Gerichte den betroffenen Rechtsbereich unter Würdigung der gesamten aktuellen Entwicklung im Gesellschaftsrecht beurteilen“. Das Landgericht hat u.a. die Satzung der betroffenen Genossenschaft auf deren Wirksamkeit überprüft und erhebliche Zweifel im Hinblick auf die dort geregelten Ausschlussgründe geäussert.

Wörtlich führte das LG Frankfurt am Main aus: „Der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 der Satzung ist, soweit er auf die Notwendigkeit gerichtlicher Schritte gegen Genossen abstellt, wohl sittenwidrig und deshalb unwirksam. Er läuft auf einen Rechtswegausschluss hinaus. Kein Genosse könnte durch Nichterfüllung einer umstrittenen Verpflichtung für gerichtliche Klärung des Streits sorgen, ohne den Ausschluss befürchten zu müssen. Die Regelung gäbe dem Vorstand die Macht, nach Gutdünken Pflichten der Genossen zu behaupten und sie durchzusetzen, indem für den Fall der Nichterfüllung mit Ausschluss gedroht wird.“

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