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LG Landshut verurteilt Anlagevermittler zum Schadensersatz- LG Landshut, Urteil vom 14. Oktober 2011 , Az: 24 O 1496/11

Das Landgericht Landshut verurteilte einen Finanzberater, EUR 35.700 an einen Anleger zurückzuzahlen. Der Finanzberater hatte zuvor empfohlen, Geld in Blockheizkraftwerke zu investieren, die angeblich mit neuartigen Motoren ausgestattet waren. Diese sollten Rapsöl und Wasser sehr effizient zu Strom umwandeln (LG Landshut 2. Zivilkammer , Urteil vom 14. Oktober 2011 , Az: 24 O 1496/11).

Der Finanzberater hatte dem geprellten Anleger dazu geraten, bei der G.-AG ein solches Blockheizwerk zu erwerben und dieses dann an die G.-GmbH zu verpachten. Letztere sollte das Kraftwerk dann betreiben. Der beklagte Finanzberater hatte dem klagenden Anleger die Anlage als „risikolos“ verkauft und es als zukunftsträchtige und profitable Alternative zur herkömmlichen Energieerzeugung angepriesen. Er versprach, dass der nun klagende Anleger in den kommenden 20 Jahren mit fest garantierte Einnahmen rechnen könne – beginnend mit dem 3. Werktag des übernächsten Monats.

Ein Gutachten des TÜV ergab jedoch, dass das von dem Beklagten vorgestellte Konzept der G.-GmbH wirtschaftlich nie tragfähig war, da die Kraftwerke zunächst in China bestellt und produziert werden mussten. Allein dies führte zu einer sechsmonatigen Verzögerung. Der beklagte Finanzberater versuchte, sich mit dem Einwand vor einer Haftung zu bewahren, dass er nicht über Kapitalanlagen beraten habe, sondern lediglich den Kauf eines Blockheizkraftwerkes vermittelt habe.

Diesen Einwand ließ das Landgericht nicht gelten: Es urteilte, dass zwischen dem Beklagten und dem Kläger ein Auskunftsvertrag, dann ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen war. Die Pflicht des Beraters war es, über die Eigenarten und Risiken der von ihm vermittelten Anlage richtig zu informieren und die richtigen und vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.

Weil der Berater die Anlage als sicher empfohlen hat, obwohl er das Konzept der G.-AG nicht hinreichend auf wirtschaftliche Plausibilität überprüft hatte, verurteilte das Gericht den Beklagte zu Schadenersatz. Der Berater hatte nämlich außer den Informationen im Prospekt, welche nur eine werbende Anpreisung des Blockheizkraftwerkes enthielten, keinerlei weitere Information von der Firma G.-AG erhalten. Deshalb stellte die Darstellung einer risikolosen Anlage, bei der nichts schief gehen könne, eine Pflichtverletzung des Anlagevermittlungsvertrages dar, die schließlich kausal für die Anlageentscheidung des Klägers war.

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