Skip to content

Marko R. Spänle: Schweigen ist Gold

Verkehrs- und Bußgeldrecht geht jeden an. Schließlich sind wir alle tagtäglich Teil des Straßenverkehrs – ob mit dem Auto, auf dem Fahrrad oder zu Fuß. Kommt es dann zum Fall der Fälle, beispielweise zum Fahrverbot, braucht man einen Anwalt, der umfassend berät und die richtige Strategie erarbeitet. Wie Verkehrsrecht-Spezialist und Strafverteidiger Marko R. Spänle von der Frankfurter Kanzlei LSS.

Neben den Fachbereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts und des allgemeinen Straf- und Wirtschaftsstrafrechts hat sich die im Herzen der Frankfurter Innenstadt sitzende Rechtsanwaltsgesellschaft LSS Leonhardt, Spänle, Schröder auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrechts sowie des Verkehrsstrafrechts einen Namen gemacht. „Der Geschäftsmann, der wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Trunkenheit am Steuer um seine Fahrerlaubnis bangt, oder der Verkehrsteilnehmer, der aufgrund eines Verkehrsunfalls dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung ausgesetzt ist – wir beraten jeden Mandanten umfassend und zielorientiert“, sagt Rechtsanwalt Marko R. Spänle, der betont, dass dies keineswegs eine Selbstverständlichkeit ist. „Die Erfahrung hat gezeigt, dass die wenigsten wissen, wie sie sich in einer solchen Situation verhalten sollen. Leider gehen auch viele Anwälte immer noch den Weg des geringsten Widerstands und setzen sich nicht umfassend für den Mandanten ein. Das kann letztlich nicht nur teuer, sondern auch mit fatalen Folgen für den Mandanten verbunden sein.“

Nichts sagen

„Selbst wer in der Regel nichts trinkt, keine Drogen nimmt und sich stets an die Verkehrsordnung hält, kann sich eines Tages mit der Anschuldigung konfrontiert sehen, einen vermeintlichen Verstoß gegen irgendeine der vielen Vorschriften begangen zu haben.“ Doch was ist zu tun, wenn man dem Polizeibeamten gegenüber steht oder ein behördliches Verfahren eingeleitet wurde? Ganz gleich, ob man tatsächlich ein Glas zu viel getrunken hat oder man sich keinerlei Schuld bewusst ist, lautet Marko R. Spänles grundsätzlicher Rat: „Nichts sagen, sondern von seinem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen, und erst mal den Anwalt anrufen. Daran halten sich vor allem jene, die sich unschuldig fühlen, in den seltensten Fällen. Doch wie heißt es so schön? Recht haben, heißt nicht Recht bekommen. Die kleinsten Unstimmigkeiten bei den Angaben reichen manchmal aus, damit nachteilige Schlüsse für den Betroffenen gezogen werden.“

Der Ernstfall

Man hat getrunken und ist Auto gefahren. Die Polizei führt eine Verkehrskontrolle durch und stellt Alkoholgeruch fest. Was nun? „Auch in diesem Fall gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Einen Atemalkoholtest sollte man wort- und kommentarlos über sich ergehen lassen. Zum „Blasen“ ist man zwar nicht verpflichtet. Wer sich aber weigert, wird vorläufig festgenommen und zur Blutentnahme verbracht“, sagt Marko R. Spänle. „Und bitte auf gar keinen Fall auf die Beteiligung an ärztlichen Untersuchungen einlassen. Gibt es nämlich erst einmal ein ärztliches Gutachten, das besagt, dass man Ausfallerscheinungen hatte oder unkontrolliert wirkte, wird es in einem späteren Gerichtsverfahren sehr schwer, das zu widerlegen – selbst wenn der Alkoholgehalt im Blut nur gering war. Niemand ist verpflichtet, die ‚Finger-Nase-Probe‘ oder die ‚Gehprobe‘ zu absolvieren. Diese Tests sollte man unbedingt verweigern.“

Mythen und Möglichkeiten

Der Glaube der meisten Verkehrsteilnehmer, ihr Führerschein sei erst ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,8 Promille ernsthaft in Gefahr, ist ein weit verbreiteter Irrtum. „Bereits ab einer BAK von 0,3 bis einschließlich 1,09 Promille kann ein Fall der sogenannten ‚relativen‘ Fahruntüchtigkeit vorliegen und dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden. Und das nicht nur bei nachweislichem Fehlverhalten wie einem Unfall, sondern auch aufgrund besagter Ausfallerscheinungen.“ Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wissen die wenigsten, dass man als „Ersttäter“ in der Folge einen Antrag bei Gericht auf nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist stellen kann. „Diese Möglichkeit sichert vielen meiner Mandanten, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, die Existenz.“

Und auch mit einem angeblich eindeutigen Nachweis, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, muss sich niemand abfinden. „In solchen Fällen gibt es zum einen die Möglichkeit, das Messverfahren anzuzweifeln, oder aber die Fahreridentität. Und wer davor zurückschreckt, eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen, dem sei gesagt: Das Fahrtenbuch wird in der Regel nur für ein Fahrzeug verhängt. Mit einem Wechsel des Fahrzeugs entfällt demnach diese Verpflichtung.“ Dennoch bleibt abschliessend die Frage, ob man sich nicht verdächtig macht, wenn man Marko R. Spänles Rat befolgt, nichts zu sagen und quasi gleich mit dem Anwalt zu „drohen“. „Das glauben leider immer noch viele. Doch wer ist schon in der Lage, in einer psychischen Ausnahmesituation, in der er Beschuldigter ist, rational zu agieren? Hinzu kommt, dass die wenigsten wissen, was bereits über sie aktenkundig ist. Ich als Anwalt kenne die sich ständig ändernden Gesetzesgrundlagen genau und kann mir durch Akteneinsicht einen Überblick über Chancen und Risiken für meinen Mandanten im konkreten Fall verschaffen.

Quelle: topmagazin

An den Anfang scrollen