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Unzulässige Klausel in Versicherungsvertrag einer Rechtsschutzversicherung- Urteil des OLG Frankfurt am Main v. 17.02.2012 – 7 U 102/11

Zur Unzulässigkeit einer Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen, nach der das Risiko für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen ausgeschlossen werden soll.

In der Berufungsentscheidung vom 17.02.2012 (Aktz.: 7 U 102/11) hatte sich das OLG Frankfurt am Main mit Frage auseinanderzusetzen, inwieweit eine Deckungszusage unter Verwendung der nachfolgenden Klausel zu versagen ist:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

In der Ausgangsentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktz.: 2-24 O 169/10) war dieses davon überzeugt, dass der Vortrag der Klägerin, gestützt auf die Unbestimmtheit der Begrifflichkeit „Effekten“ sowie die Bedeutung des Begriffes „Prospekt“ nicht ausreichend gewesen sei und hatte darauf die Klage abgewiesen.

Anlass zur Klage hatte überhaupt erst der Umstand geboten, dass die Beklagte in Streitigkeit mit ihrem Versicherungsnehmer, der die Beklagte aus Anlass des Kaufs von Lehman-Zertifikaten die Beklagte in Anspruch nahm, den Deckungsschutz zu versagen. Die Klägerin hatte ihre Klage weitestgehend mit mangelnder Intransparenz der Klausel sowie einer unangemessenen Benachteiligung für den Versicherungsnehmer weiter begründet.

Hinsichtlich des Begriffes „Effekte“ hielt das Oberlandesgericht die zu überprüfende Entscheidung für zutreffend. Es sieht den Begriff „Effekten“ als einen geschäftsüblichen Fachbegriff an, mit welchem Wertpapiere bezeichnet werden, die Mitgliedschafts-, Forderungs- und Anteilsrechte bekunden, leicht übertragbar und deshalb Gegenstand des Handels, insbesondere an Börsen sind und der Kapitalanlage dienen. Insofern sei der Begriff nicht geeignet, „unzutreffende Vorstellungen über die Reichweite des Versicherungsschutzes hervorzurufen und den Verbraucher dadurch von der Geltendmachung tatsächlich bestehender versicherungsvertraglicher Rechte abzuhalten.“

Für intransparent hielt das OLG indes den Ausschluss der Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar seien. Das OLG ist der Ansicht, dass bereits der Begrifflichkeit „Kapitalanlagemodell“ keine klare Bedeutung zugemessen werden könne. Nach Ansicht des Gerichtes sind unter den Begriff des „Kapitalanlagemodells“ derart viele durch Banken angebotene Produkte subsumierbar, dass der Versicherungsnehmer schon gar nicht erkennen könne, ob auch dass durch ihn erworbene umfasst wäre. Mithin könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer die mögliche Reichweite der ausgeschlossenen Geschäfte kaum übersehen.

Das Gericht ging ferner davon aus, dass eine Beschränkung auch nicht dadurch erreicht werden könne, dass nur solche Geschäfte erfasst werden sollen, für welche eine Prospekthaftung gelte. Dies erschließe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits nicht. Auch über die Anwendung des Börsengesetzes oder des Verkaufsprospektgesetzes wird dem Versicherungsnehmer letztlich nicht transparent vor Augen geführt, welche „Kapitalanlagemodelle“ dem Ausschluss unterliegen sollen. Dies sei vor allem schon dem Umstand der rein rechtlichen Differenzierbarkeit zwischen „echter“ und „unechter“ Prospekthaftung geschuldet, deren Anwendungsbereich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht überschaubar sei.

Insgesamt sei daher die an eine Haftungsform anknüpfende Beschreibung vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagegeschäften intransparent und deshalb nichtig.

Linktext: http://www.rechtsschutz-info24.de/

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