Skip to content

Insolvenzantrag bei drei P & R Firmen – mindestens 50.000 Conatiner-Anleger betroffen

Das  „Handelsblatt“ hat am heutigen 19.03.2018 als erstes Medium die schlechte Nachricht veröffentlicht. Das Amtsgericht München bestellte am Montag den Rechtsanwalt Michael Jaffé und dessen Kanzleikollegen Philip Heinke zu vorläufigen Insolvenzverwaltern. Der Insolvenzantrag soll bereits am vergangenen Donnerstag gestellt worden sein. Betroffen sind drei Firmen aus dem P & R-Imperium. Gemäß der Pressemitteilung des Insolvenzverwalters Dr. Michael Jaffé
als vorläufiger Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald, und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald und
Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke
Vorläufiger Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH, Grünwald stellten drei
P&R Container-Verwaltungsgesellschaften Insolvenzantrag. Der Betrieb soll zur Sicherung der Vermögenswerte weltweit fortgeführt werden, um die Basis für eine geordnete Verwertung zu schaffen. Die Bestandsaufnahme laufe.

Für die Anleger bleibt in Bezug auf die P & R Gesellschaften im Moment nichts anderes übrig als abzuwarten. Ein eigenhändiger Verkauf der Container außerhalb des Verfahrens ist ausgeschlossen. Geschädigte Anleger können gleichwohl zur Anmeldung, Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Daneben können ggf. Ansprüche gegen Vermittler und Berater geltend gemacht werden, wenn die Risiken solcher Anlagen den Investoren nicht deutlich gemacht wurden. LSS Rechtsanwälte haben bereits zahlreiche Fälle von Falschberatung durch Vermittler und beratende Banken zur Prüfung vorliegen.

Im Wortlaut Pressemitteilung des Insolvenzverwalters:

Mehr Lesen

Landgericht Köln bestätigt Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensvertrag

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln 21. Zivilkammer 21 O 361/14 Urteil vom 26.5.2015) ist eine Widerrufsbelehrung  grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie nicht darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die Verpflichtung hat, im Fall des Widerrufs die geleisteten Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten hat. Zwar ist grundsätzlich in Verbraucherkreditverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber, wenn der Darlehensgeber auf die Folgen des Widerrufs hinweist.

Mehr Lesen

Widerruf von Darlehensverträgen und Verwirkung

Kaum ein Thema beschäftigt die Gerichte im Bankrecht aktuell mehr, als der „Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen“. Gestritten wird allenthalben ob, erteilte Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen seien, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Die Darlehensgeber berufen sich zudem nahezu durchgängig auf den Einwand der Verwirkung, so dass auch bei festgestellter Fehlerhaftigkeit überprüft werden muss, ob die fehlerhafte Widerrufsbelehrung geeignet war, den Darlehensnehmer von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen ist.

Mehr Lesen

Landgericht Köln stellt Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der Sparkasse KölnBonn fest – Kunde kann Darlehen nach Jahren wirksam widerrufen

Frankfurt am Main (25.06.2015) In einem von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte erstrittenen Urteil, welches am 25.06.2015 verkündet wurde, hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln festgestellt (az. 22 O 63/15), dass ein Ehepaar aus Köln ihren im Jahr 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrag noch im Jahre 2014 widerrufen konnte, weil die seinerzeit verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann mangels ordnungsgemäßer Belehrung nie zu laufen.

Mehr Lesen

Änderung der Rechtsprechung zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; Urteilsbesprechung RA Schröder

Auszug aus jurisPraxisreport 5/2013

Leitsätze
1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat,
ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß
verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen
hätte (Bestätigung von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ 124, 151, 159
f.).
2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung
ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei
gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte,
er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf
das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr
nicht zu vereinbaren (Aufgabe von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ
124, 151, 161).
3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu
der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von
Rückvergütungen erworben.
4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte
die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.
A. Problemstellung
Grundsätzlich muss jeder Kläger als Anspruchssteller die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
den Schaden beweisen. Für Fälle in denen Aufklärungs-, Belehrungs- oder Hinweispflichten verletzt
wurden, hilft die Rechtsprechung den betroffenen Anspruchsstellern mit der so genannten „Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Schon die dogmatische Grundlage

Mehr Lesen

Prospekt für “S & K Real Estate Value Added” fehlerhaft und unvollständig?

Beachten Sie unsere aktuelle Meldung zum Fall „Anfechtung durch S & K Insolvenzverwalter“ unter der Rubrik Aktuelles

Anbieter und Prospektherausgeber des Fonds S & K Real Estate Value Added ist die mittlerweile insolvente United Investors & Cie. Emissionshaus GmbH. Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereichte Verkaufsprospekt stammte vom 23.09.2008. Bereits am 26.05.2009 musste die Anbieterin und Prospektherausgeberin einen sogenannten Nachtrag (Nachtrag Nr. 1) erstellen. In einem Anschreiben an die Fondsinhaber aus dem Oktober 2009 mit welchem der Nachtrag Nr. 1 zusammen mit einem weiteren Nachtrag (Nachtrag Nr. 2) bekannt gemacht wurde, heißt es, dass der Nachtrag Nr. 2 „insbesondere wegen formeller Gründe“ erforderlich geworden sei. Begründet wird dieses Formerfordernis mit der Ausweitung des Vertriebs auf Österreich sowie personellen Veränderungen in der Geschäftsführung der Fondgesellschaft und der Erhöhung des Eigenkapitals. Die erstgenannten Umstände würden –so das Anschreiben- nach Lesart der BaFin „wesentliche Veränderungen“ darstellen, über die gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zu berichten sei. Verdächtigerweise wird im Anschreiben keinerlei Hinweis oder Begründung gegeben, weshalb der Nachtrag Nr. 1 erforderlich geworden sei, obwohl genau dieser Nachtrag wesentlich umfangreicher ist. Der Nachtrag Nr. 1 umfasst allein 17 Seiten. Geändert werden dadurch Angaben (teilweise mehrere auf einer Seite) auf den Seiten 3, 9, 10, 11,15, 16, 23, 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 75, 76, 82, 93, 94 und 95 des offiziellen ursprünglichen Verkaufsprospektes. Nachtrag Nr. 2 ändert dann nochmals 17 verschiede Seiten. Allein die Menge der Änderungen, die nicht auf die begründete Ausweitung des Vertriebs auf Österreich oder das Ausscheiden einer Person aus der Geschäftsführung entfallen, lässt vermuten, dass der ursprüngliche Prospekt ggf. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt war.

Mehr Lesen

Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im…

Mehr Lesen
An den Anfang scrollen