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Die Causa Piccor Picam

Rechtsanwalt Matthias Schröder Bankrecht Kapitalmarktrecht Thomas Entzeroth und Pascal Savelsbergh plötzlich Aufklärer in der Causa Piccor Picam? Was jedoch seit Januar 2017 geschah ist fraglich Die Causa Piccor Picam beschäftigt weiter die Öffentlichkeit. Die PICCOR AG aus der Schweiz bot…

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7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017 03. und 04.11.2017- Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017//////Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht 
03. und 04.11.2017
The Westin Grand Hotel, Frankfurt a.M.

http://www.hera-fortbildung.de/veranstaltungen/eventdetail/813/-/7-frankfurter-bank-und-kapitalmarktrechtstage-2-taegig-10-h-plus-zusatzmodul-selbststudium-5-h

Freitag, den 03.11.2017
Beginn und Registrierung: 12.45 Uhr
12.45 – 13.15 Uhr: Imbiss
13.15 – 14.30 Uhr (75 Minuten)
Dr. Michael Münscher
Rechtsanwalt, Rechtsabteilung Commerzbank AG, Frankfurt a.M.
Thema: Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
14.30 – 15.00 Uhr (30 Minuten)
Ulrich Wolff
Rechtsanwalt, Partner, Linklaters , Frankfurt am Main
Brexit: Die Verhandlungen haben begonnen – was jetzt?
15.00 – 15.15 Uhr
Kaffeepause
15.15 – 15.45 Uhr (30 Minuten)
Burkhard Schneider
Rechtsanwalt, Partner, Clifford Chance, Frankfurt a.M.
KapMuG, UKlaG, Musterverfahren – Beobachtungen aus anwaltlicher
Perspektive
15.45 – 16.45 (60 Minuten)
Matthias Schröder
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
LSS Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Rechtsfragen der Vermögensverwaltung – von der KWG-Zulassung über
Pflichten, Haftung bis Beendigung des Vertrages (Teil 1)
16.45 – 17.00 Uhr
Kaffeepause
17.00 – 18.30 Uhr (90 Minuten)
Dr. Desirée Dauber,
Richterin am BGH, XI. Zivilsenat, Karlsruhe
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
18.30 -18.45 Uhr (15 Minuten)
Diskussion
18.45 Uhr: Ende
———————————————————————————————-Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ————————————–

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Beratungsprotokoll- Sinn oder Unsinn?

In einem lesenswerten Artikel der Journalistin Brigitte Watermann beschäftigt sich diese mit der relativ neuen gesetzlichen Verpflichtung zur Anfertigung von Bertaungsprotokollen. In dem Artikel wird Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der LSS Rechtsanwaltgesellschaft zitiert. Auszugsweise heißt es dort:

[…] Zudem befürchten Verbraucherschützer, dass die Protokolle eher der rechtlichen Absicherung der Bankseite dienen könnten.
Diese Befürchtung teilt Matthias Schröder von LSS Rechtsanwälte in Frankfurt zwar auch, aber er kennt auch Gegenbeispiele: In Protokollen über Beratungen zu offenen Immobilienfonds sei bis 2011 zum Beispiel oft die Formulierung drin gestanden, die Produkte seien „jederzeit liquidierbar“ – was sich als großer Irrtum herausstellte. „Solche Fälle mussten wir gar nicht erst zu Gericht tragen, die wurden alle außergerichtlich entschädigt“, erzählt Schröder.“Große Defizite“ bei der Beratungsdokumentation stellte auch Bundesjustizminister Heiko Maas noch im Sommer 2014 fest.[…]“.
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Bausparer wehren sich gegen die Kündigung Ihrer Bausparverträge

Bausparverträge versprechen oft das, was in Zeiten niedriger Leitzinsen Mangelware ist: ein attraktive Verzinsung auf das angesparte Guthaben in Höhe von 3 bis 5 Prozent. Viele Bausparer sind daher dazu übergegangen ihr Bauspardarlehen trotzt Zuteilungsreife nicht abzurufen, um so weiterhin eine attraktive Verzinsung auf das angesparte Guthaben zu erhalten. Manche Bausparer sparen sogar bis zur Höhe ihrer Bausparsumme an.
Doch nunmehr versuchen die Bausparkassen die attraktive Guthabenverzinsung durch die Kündigungen der Bausparverträge zu verhindern. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.01.2015 könnten bis zu 120.000 Bausparer von einer Kündigung betroffen sein.

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Zahlreiche Anleger sind mit existenzbedrohenden Forderungen aus Devisengeschäften in Franken bedroht

Am 15.01.2015 um 9.30 Uhr hat die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufgehoben. Nach dieser Mitteilung gab es keine Liquidität für CHF-Devisenpaare am Markt und der EUR/CHF rutschte vom Mindestkurs in Höhe von 1,20 auf 0,95 bis 1,00 und dann weiter bis auf 0,85 bis 0,90 ab. Die Liquidität kam später zu einem Kurs/Preis von 1,03 bis 1,04 zurück. Einige Devisen-Broker, vor allem solche für Kleinanleger sowie CFD-Broker, erlitten enorme Verluste als Folge der entstandenen Volatilität. Während es einzelnen Brokern gelungen ist, die Aufträge der Kunden zu Kursen oberhalb von 1,04 auszuführen, sollen andere Broker mit deutlich schlechteren Kursen zwischen 0,80 und 0,90 abrechnen.

Wie bereits zuvor berichtet, sollen nach einem Bericht von Bloomberg vom 19.01.2015  Citigroup, Deutsche Bank und Barclays geschätzt 400 Mio. Dollar an Verlusten angehäuft haben, nachdem die Schweizerische Nationalbank überraschend ihren Mindestkurs für den Euro aufgegeben hatte. Doch die Auswirkungen der Entscheidung haben auch Privatanleger getroffen. Bei der Frankfurter Kanzlei LSS Rechtsanwälte haben sich bereits zahlreiche Geschädigte gemeldet, die mit Forderungen ihrer Banken und Broker in Millionenhöhe konfrontiert sind.

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BGH verhandelt am 29. April 2014 erstmals über Aufklärungspflichten der Banken im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

Dem Bankensenat des höchsten deutschen Zivilgerichts liegen am 29.04.2014 zwei Entscheidungen unterschiedlicher Oberlandesgerichte zur mündlichen Verhandlung vor. Die Entscheidungen betreffen das sog. „Aussetzungsrisiko“ bei offenen Immobilienfonds. Im Zuge der Finanzkrise im Jahre 2008 haben zunächst zahlreiche offene Immobilienfonds Anteilsrücknahmen ausgesetzt,…

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Änderung der Rechtsprechung zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; Urteilsbesprechung RA Schröder

Auszug aus jurisPraxisreport 5/2013

Leitsätze
1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat,
ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß
verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen
hätte (Bestätigung von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ 124, 151, 159
f.).
2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung
ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei
gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte,
er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf
das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr
nicht zu vereinbaren (Aufgabe von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ
124, 151, 161).
3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu
der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von
Rückvergütungen erworben.
4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte
die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.
A. Problemstellung
Grundsätzlich muss jeder Kläger als Anspruchssteller die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
den Schaden beweisen. Für Fälle in denen Aufklärungs-, Belehrungs- oder Hinweispflichten verletzt
wurden, hilft die Rechtsprechung den betroffenen Anspruchsstellern mit der so genannten „Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Schon die dogmatische Grundlage

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BGH urteilt über unwirksame Klauseln in Rechtschutzversicherungsverträgen – LSS Rechtsanwälte im Beitrag „ARD Morgenmagazin“

LInk zum Beitrag in der ARD Mediathek:

http://mediathek.daserste.de/sendungen_a-z/435054_morgenmagazin/14498530_bgh-zu-rechtsschutzversicherungen?buchstabe=M

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind.

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im…

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