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OLG Frankfurt verurteilt Sparkasse wegen Verheimlichung von Provisionen

Erstmals Klarheit über Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Zertifikaten

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigte in einem am 08.09.2010 verkündeten Urteil (OLG Frankfurt- 17 U 90 / 10) eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Zusammenhang mit dem Erwerb von sog. Zertifikaten. Angelegt auf Empfehlung seiner Bank im Jahre 2006 hatte ein Zahnarzt einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 in ein Zertifkat der Barclays Bank. Das Zertifkat wurde von der Bank mit einem ausgewiesenen Ausgabeaufschlag von 1 % ausgegeben. Weiter strich die Bank vom Emittenten Barclays eine Provision von 4 % ein. Über diese zusätliche Provision bzw. Marge wäre nach Auffassung des Gerichts vor Erwerb aufzuklären gewesen. Auf „Begrifflichkeiten“ also die konkrete Bezeichnung des Verdienstes -als Marge oder Provision- durch die Bank soll es nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main nicht ankommen, wenn die Zahlung des Emittenten die Bedeutung einer Belohnung für die Geschäftsvermittlung im Sinne einer Absatzförderung hat, die nicht den Interessen des Anlegers dient. Das Urteil wurde vom Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, LSS Rechtsanwälte, erstritten. Nach Auffassung Schröders stellt die Entscheidung eine korrekte Übertragung der bisherigen Kick-back-Rechtsprechnug des BGH auf den Bereich der „Zertifikate“ dar. Das Urteil der Frankfurter Richter setzt sich auch ausführlich mit der bisherigen uneinheitlichen instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander und schafft dogmatisch saubere Unterscheidungen, weshalb das Urteil nach Meinung Schröders nicht nur von Anlegerschützern sondern auch von Bankvertretern begrüßt wird.

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