Skip to content

Strafanzeige wegen Bestechlichkeit gegen Lehman Brothers, Frankfurter Sparkasse, Citibank und Dresdner Bank erstattet

Frankfurt a.M. 05.12.2008) Der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main liegt eine Strafanzeige wegen Bestechlichkeit gegen die Verantwortlichen von Lehman Brothers, Frankfurter Sparkasse, Citibank und Dresdner Bank vor. Hintergrund der Anzeige sind die nach der Pleite von Lehman Brothers zu Tage getretenen Vorgänge rund um die Vermittlung von Zertifikaten des Emittenten Lehman Brothers durch die von der Strafanzeige betroffenen Banken. Erstattet wurde die Anzeige von den Frankfurter Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht, Sven Achenbach und Matthias Schröder. Die beiden Anwälte sind jeweils Inhaber von eigenen Rechtsanwaltsbüros in Frankfurt am Main und vertreten zahlreiche Lehman Brothers-Geschädigte.

Laut der Strafanzeige bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die holländische Tochtergesellschaft von Lehman Brothers und/oder mit dieser Gesellschaft verbundene Unternehmen mit den Vertriebsverantwortlichen bei den eingeschalteten Banken Vereinbarungen getroffen haben, wonach für den Verkauf der Zertifikate Provisionen an die Banken gezahlt werden. Die betroffenen Banken vertrieben in erheblichem Umfang die Zertifikate von Lehman Brothers an ihre Kunden, teilweise sogar ohne diese Provisionszahlungen gegenüber ihren Kunden offenzulegen. Allein die Frankfurter Sparkasse empfahl und verkaufte mutmaßlich an mindestens 5.000 ihrer Kunden Zertifikate von Lehman Brothers. Für die Käufer der Zertifikate droht der Totalverlust der so angelegten Gelder. Zum Beweis für die Tatsache, dass Provisionen von Lehman Brothers zumindest an die genannte Citibank und die Frankfurter Sparkasse gezahlt wurden, wurden der Staatsanwaltschaft die teilweise vorliegenden Informationen an die Kunden dieser Banken übergeben. Hieraus ergibt sich, dass Lehman Brothers zwischen 2 und 5 % der Anlagesumme an die genannten Banken als Provision zahlten.

§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) stellt es unter Strafe, wenn Beteiligte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sich Vorteile als Gegenleistung dafür anbieten, versprechen oder gewähren, dass sie sich bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen unlauter bevorzugen. Der Strafrahmen sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Nach Auffassung der Anzeigeerstatter ist der Tatbestand dieser Norm erfüllt.

Bei der Aufbereitung dieses Massenschadens zeigt sich ferner, dass die Anleger ganz überwiegend nicht auf das den Zertifikaten anhaftende Totalverlustrisiko, das sich durch die oben aufgezeigte Insolvenz zu manifestiert haben scheint, aufgeklärt wurden. Die Zertifikate wurden nach ganz übereinstimmender Schilderung von den eingeschalteten Banken als risikolose Anlage empfohlen. Zahlreiche Anleger wechselten aufgrund der Empfehlung aus einlagegesicherten Anlagen in die in Rede stehenden Zertifikate. Die betroffenen Kunden schildern überwiegend, dass die Zertifikate von den Banken teilweise mit großer Penetranz und meist alternativlos empfohlen wurden. Viele Bankkunden fühlen sich erheblich getäuscht, so dass auch der Anfangsverdacht des Betruges (§ 263 StGB) gegeben ist.

An den Anfang scrollen