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Geschädigte Anleger empört über verurteilten S & K-Chef

Anlagebetrug- Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die beiden S & K-Gründer waren vom Frankfurter Landgericht im März 2017 zu jeweils achteinhalb Jahren Haft wegen Untreue verurteilt worden. Über 90 Millionen Euro Anlegergelder wurden veruntreut; die ursprüngliche Anklage, die den Angeklagten darüber hinaus Betrug vorgeworfen hatte, ging noch von einem Schadensvolumen von mindestens 240 Millionen Euro aus. Die Haftbefehle wurden aufgehoben. Ein Angeklagter legte Revision ein. Beide Hauptangeklagten befinden sich derzeit nicht in Haft. Ob und wann die beiden noch einmal ins Gefängnis müssen, ist unklar. Umso empörter sind die geschädigten Anleger, dass einer der beiden Verurteilten die Zwischenzeit in einer Luxusvilla im Taunus verbringt, obwohl er angeblich mittellos sein soll.

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7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017 03. und 04.11.2017- Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017//////Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht 
03. und 04.11.2017
The Westin Grand Hotel, Frankfurt a.M.

http://www.hera-fortbildung.de/veranstaltungen/eventdetail/813/-/7-frankfurter-bank-und-kapitalmarktrechtstage-2-taegig-10-h-plus-zusatzmodul-selbststudium-5-h

Freitag, den 03.11.2017
Beginn und Registrierung: 12.45 Uhr
12.45 – 13.15 Uhr: Imbiss
13.15 – 14.30 Uhr (75 Minuten)
Dr. Michael Münscher
Rechtsanwalt, Rechtsabteilung Commerzbank AG, Frankfurt a.M.
Thema: Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
14.30 – 15.00 Uhr (30 Minuten)
Ulrich Wolff
Rechtsanwalt, Partner, Linklaters , Frankfurt am Main
Brexit: Die Verhandlungen haben begonnen – was jetzt?
15.00 – 15.15 Uhr
Kaffeepause
15.15 – 15.45 Uhr (30 Minuten)
Burkhard Schneider
Rechtsanwalt, Partner, Clifford Chance, Frankfurt a.M.
KapMuG, UKlaG, Musterverfahren – Beobachtungen aus anwaltlicher
Perspektive
15.45 – 16.45 (60 Minuten)
Matthias Schröder
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
LSS Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Rechtsfragen der Vermögensverwaltung – von der KWG-Zulassung über
Pflichten, Haftung bis Beendigung des Vertrages (Teil 1)
16.45 – 17.00 Uhr
Kaffeepause
17.00 – 18.30 Uhr (90 Minuten)
Dr. Desirée Dauber,
Richterin am BGH, XI. Zivilsenat, Karlsruhe
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
18.30 -18.45 Uhr (15 Minuten)
Diskussion
18.45 Uhr: Ende
———————————————————————————————-Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ————————————–

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OLG München erklärt Widerruf von Darlehen für wirksam

Nach einer Entscheidung des OLG München (17. Zivilsenat , Urteil vom 21. Mai 2015 , Az: 17 U 334/15) ist die Widerrufsbelehrung nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, wenn sich das Druckbild unterschiedlicher Ziffern im Verhältnis zur anderen Ziffern des Vertragsformulares nicht unterscheidet, alle Ziffern aber insgesamt mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind.

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OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

In einem vom OLG Celle zu entscheidenden Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt der dortige Senat auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15). Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta (EUR 168.000)ab. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.

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Bald herrscht erste Klarheit i.S. Widerruf von Darlehen und dem Problem der sog. „Verwirkung“

Der Bundesgerichtshof wird am 23.06.2015 i.S. Widerrufsbelehrung verhandeln. Dies ergibt sich aus dem Terminhinweis in Sachen XI ZR 154/14 der Pressestelle des BGH.

Die Kläger in dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren nehmen die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen.

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Vorsätzliche Falschberatung durch Bank- Urteil des Landgerichts Darmstadt

Das Landgericht Darmstadt hat ein Kreditinstitut wegen vorsätzlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung eines sog. Zertifikats verurteilt. Das Gericht sah es zunächst als erwiesen an, dass u.a. über das allgemeine Emittentenrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Wegen der seinerzeit noch geltenden kurzen Sonderverjährung des § 37 a WpHG war dem Anleger das Berufen auf eine bloß fahrlässige Pflichtverletzung nicht mehr möglich; er hatte sich jedoch zusätzlich auf Vorsatz berufen. Der insoweit beweispflichtigen Bank war der Nachweis fehlenden Vorsatzes nicht gelungen (LG Darmsatdt, Urt. v. 27.06.2014 – 13 O 362/13). Die Bank wurde zur Zahlung von rund EUR 50.000,00 verurteilt. Der Kläger wurde von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist anhängig.

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Beratungsprotokoll- Sinn oder Unsinn?

In einem lesenswerten Artikel der Journalistin Brigitte Watermann beschäftigt sich diese mit der relativ neuen gesetzlichen Verpflichtung zur Anfertigung von Bertaungsprotokollen. In dem Artikel wird Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der LSS Rechtsanwaltgesellschaft zitiert. Auszugsweise heißt es dort:

[…] Zudem befürchten Verbraucherschützer, dass die Protokolle eher der rechtlichen Absicherung der Bankseite dienen könnten.
Diese Befürchtung teilt Matthias Schröder von LSS Rechtsanwälte in Frankfurt zwar auch, aber er kennt auch Gegenbeispiele: In Protokollen über Beratungen zu offenen Immobilienfonds sei bis 2011 zum Beispiel oft die Formulierung drin gestanden, die Produkte seien „jederzeit liquidierbar“ – was sich als großer Irrtum herausstellte. „Solche Fälle mussten wir gar nicht erst zu Gericht tragen, die wurden alle außergerichtlich entschädigt“, erzählt Schröder.“Große Defizite“ bei der Beratungsdokumentation stellte auch Bundesjustizminister Heiko Maas noch im Sommer 2014 fest.[…]“.
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Zahlreiche Anleger sind mit existenzbedrohenden Forderungen aus Devisengeschäften in Franken bedroht

Am 15.01.2015 um 9.30 Uhr hat die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufgehoben. Nach dieser Mitteilung gab es keine Liquidität für CHF-Devisenpaare am Markt und der EUR/CHF rutschte vom Mindestkurs in Höhe von 1,20 auf 0,95 bis 1,00 und dann weiter bis auf 0,85 bis 0,90 ab. Die Liquidität kam später zu einem Kurs/Preis von 1,03 bis 1,04 zurück. Einige Devisen-Broker, vor allem solche für Kleinanleger sowie CFD-Broker, erlitten enorme Verluste als Folge der entstandenen Volatilität. Während es einzelnen Brokern gelungen ist, die Aufträge der Kunden zu Kursen oberhalb von 1,04 auszuführen, sollen andere Broker mit deutlich schlechteren Kursen zwischen 0,80 und 0,90 abrechnen.

Wie bereits zuvor berichtet, sollen nach einem Bericht von Bloomberg vom 19.01.2015  Citigroup, Deutsche Bank und Barclays geschätzt 400 Mio. Dollar an Verlusten angehäuft haben, nachdem die Schweizerische Nationalbank überraschend ihren Mindestkurs für den Euro aufgegeben hatte. Doch die Auswirkungen der Entscheidung haben auch Privatanleger getroffen. Bei der Frankfurter Kanzlei LSS Rechtsanwälte haben sich bereits zahlreiche Geschädigte gemeldet, die mit Forderungen ihrer Banken und Broker in Millionenhöhe konfrontiert sind.

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Rückforderung von Bearbeitungsgebühren auch für Altfälle möglich

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

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